Artikel 6 VO (EU) 2014/615

Vor-Ort-Kontrollen

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Einhaltung der Bedingungen für die Gewährung der Unionsfinanzierung, insbesondere hinsichtlich folgender Gesichtspunkte:

a)
die Einhaltung der Bedingungen für die Anerkennung der Begünstigten gemäß den Artikeln 152, 154, 156, 157 und 158 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
b)
die Durchführung der genehmigten Arbeitsprogramme, insbesondere der Investitionsmaßnahmen und der Dienstleistungen;
c)
die tatsächlich getätigten Ausgaben bezogen auf die beantragte Finanzhilfe und den finanziellen Beitrag der betreffenden Marktteilnehmer.

(2) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erstellen einen Plan zur Kontrolle der Arbeitsprogramme anhand einer Stichprobe von Empfängerorganisationen, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt wird und alljährlich mindestens 30 % der Empfängerorganisationen umfasst, die eine Unionsfinanzierung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten. Die Stichprobe ist so auszuwählen, dass

a)
alle Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen nach der Auszahlung des Vorschusses und vor der Abschlusszahlung der Unionsfinanzierung mindestens einmal während der Durchführung des genehmigten Arbeitsprogramms vor Ort kontrolliert werden;
b)
alle Branchenverbände in jedem Jahr der Durchführung des genehmigten Arbeitsprogramms kontrolliert werden. Haben sie im Laufe des Jahres einen Vorschuss erhalten, so ist die Kontrolle nach dem Zeitpunkt der Auszahlung dieses Vorschusses durchzuführen.

Werden bei den Kontrollen Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führt die zuständige Behörde im laufenden Jahr zusätzliche Kontrollen durch und erhöht die Zahl der im darauf folgenden Jahr zu kontrollierenden Empfängerorganisationen.

(3) Die zuständige Behörde bestimmt die zu kontrollierenden Empfängerorganisationen anhand einer Risikoanalyse auf der Grundlage folgender Kriterien:

a)
Höhe der Finanzhilfe für das genehmigte Arbeitsprogramm;
b)
Art der Maßnahmen, die im Rahmen des Arbeitsprogramms finanziert werden;
c)
Stand der Durchführung des Arbeitsprogramms;
d)
Feststellungen, die bei früheren Vor-Ort-Kontrollen oder bei den Überprüfungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens gemäß Artikel 154 Absatz 4 und Artikel 158 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 getroffen wurden;
e)
sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Risikokriterien.

(4) Die Vor-Ort-Kontrollen werden unangekündigt durchgeführt. Um jedoch die praktische Organisation der Kontrollen zu erleichtern, können diese der zu kontrollierenden Empfängerorganisation höchstens 48 Stunden im Voraus angekündigt werden.

(5) Die Dauer einer Vor-Ort-Kontrolle richtet sich nach dem Stand der Durchführung des genehmigten Arbeitsprogramms und den für Investitionen und Dienstleistungen getätigten Ausgaben.

(6) Die Mitgliedstaaten können die Einhaltung der Bedingungen für die Anerkennung der Begünstigten gemäß Absatz 1 Buchstabe a ausschließlich anhand von Unterlagen prüfen.

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