Artikel 10 VO (EU) 2014/615
Mitteilungen der Mitgliedstaaten
(1) Die zuständigen Behörden teilen der Kommission spätestens am 31. Januar vor Beginn eines neuen dreijährigen Arbeitsprogramms die nationalen Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung mit, insbesondere die Maßnahmen in Bezug auf
- a)
- die Bedingungen für die Anerkennung der Empfängerorganisationen gemäß den Artikeln 152, 156 und 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
- b)
- die zusätzlichen Bedingungen für die Förderfähigkeit einer Maßnahme gemäß Artikel 3 Absatz 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014;
- c)
- die Mindestzuweisung der Finanzmittel der Union für spezifische Bereiche gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014, die Zielvorgaben und Schwerpunkte für den Olivenanbau gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung und die quantitativen und qualitativen Effizienzindikatoren gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe f derselben Verordnung;
- d)
- die Fristen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5a Absatz 3 der vorliegenden Verordnung;
- e)
- die Modalitäten der Vorschussregelung gemäß Artikel 3 und gegebenenfalls der Regelung für die Zahlung der nationalen Finanzierung;
- f)
- die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 6 sowie der Sanktionen und Berichtigungen gemäß Artikel 8.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 1. Mai eines jeden Durchführungsjahres der genehmigten Arbeitsprogramme Angaben zu
- a)
- den Arbeitsprogrammen und ihren Merkmalen, aufgeschlüsselt nach Arten von Empfängerorganisationen, Maßnahmenbereichen und Erzeugungsregionen;
- b)
- den für die einzelnen Arbeitsprogramme vorgesehenen Finanzbeträgen;
- c)
- dem für die Unionsfinanzierung vorgesehenen Zeitplan über die gesamte Laufzeit der Arbeitsprogramme, aufgeschlüsselt nach Haushaltsjahren.
(3) Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission bis zum 20. Oktober, der auf jedes Jahr der Durchführung des Arbeitsprogramms folgt, einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung, der mindestens folgende Informationen enthält:
- a)
- die Anzahl der finanzierten Arbeitsprogramme, Begünstigte, Olivenanbauflächen, Ölmühlen, Verarbeitungsanlagen und die betreffenden Mengen Olivenöl und Tafeloliven;
- b)
- die Merkmale der in den einzelnen Maßnahmenbereichen durchgeführten Maßnahmen;
- c)
- die Diskrepanzen zwischen den vorgesehenen und den tatsächlich durchgeführten Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Ausgaben;
- d)
- die Beschreibung und die Bewertung der Arbeitsprogramme, auch unter Berücksichtigung der Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii;
- e)
- die Statistik der Kontrollen und der Kontrollberichte gemäß den Artikeln 6 bzw. 7 und die gemäß Artikel 8 durchgeführten Sanktions- oder Berichtigungsmaßnahmen;
- f)
- die Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Arbeitsprogrammen und Maßnahmenbereichen, sowie die finanziellen Beiträge der Union, der Mitgliedstaaten und der Empfängerorganisationen.
(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Mitteilungen werden nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(1) übermittelt.
(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten veröffentlichen auf ihren Websites nach Abschluss der Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 alle bei deren Durchführung erhobenen Daten und vorgenommenen Studien.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).
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