Artikel 9 VO (EU) 2014/615
Bericht der Empfängerorganisationen
(1) Die Empfängerorganisationen legen den zuständigen nationalen Behörden jeweils vor dem 1. Mai eines jeden Jahres einen Jahresbericht über die Durchführung der Arbeitsprogramme im vorangegangenen Durchführungsjahr vor. Der Bericht umfasst Folgendes:
- a)
- die bereits durchgeführten oder noch laufenden Phasen des Arbeitsprogramms;
- b)
- die wichtigsten Änderungen des Arbeitsprogramms;
- c)
- die Bewertung der bereits erzielten Ergebnisse anhand der Indikatoren gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe f der delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014.
Im letzten Durchführungsjahr des Arbeitsprogramms wird statt des Berichts gemäß Unterabsatz 1 ein Abschlussbericht erstellt.
(2) Der Abschlussbericht enthält eine Bewertung des Arbeitsprogramms und umfasst mindestens Folgendes:
- a)
- eine Erläuterung, in welchem Umfang die mit dem Programm verfolgten Ziele erreicht wurden, auf der Grundlage der Indikatoren gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe f der delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 sowie aller sonstigen zweckdienlichen Kriterien;
- b)
- eine Erläuterung der Änderungen des Arbeitsprogramms;
- c)
- gegebenenfalls eine Angabe der Aspekte, die bei der Ausarbeitung des nächsten Arbeitsprogramms zu berücksichtigen sind.
(3) Die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 erhobenen Daten und durchgeführten Studien werden nach Abschluss der betreffenden Maßnahme auf der Website der Empfängerorganisation veröffentlicht.
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