Artikel 8 VO (EU) 2014/615
Rechtsgrundlos gezahlte Beträge und Sanktionen
(1) Wird die Anerkennung gemäß den Artikeln 154 und 158 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wegen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoßes seitens der Empfängerorganisation entzogen, so wird die Empfängerorganisation für das gesamte Arbeitsprogramm von der Finanzierung ausgeschlossen.
(2) Wurde eine Maßnahme nicht entsprechend dem Arbeitsprogramm durchgeführt, so wird die Empfängerorganisation von der Finanzierung dieser Maßnahme ausgeschlossen.
(3) Stellt sich eine entsprechend dem genehmigten Arbeitsprogramm durchgeführte Maßnahme im Nachhinein als nicht zuschussfähig heraus, so kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, die vorgesehene Finanzhilfe zu zahlen oder von einer Rückforderung der bereits gezahlten Beträge abzusehen, sofern ein solcher Beschluss in vergleichbaren Fällen der öffentlichen Finanzierung zulässig ist und die Empfängerorganisation nicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
(4) Bei grober Fahrlässigkeit oder Falschangaben wird die Empfängerorganisation ausgeschlossen von
- a)
- der öffentlichen Finanzierung für das gesamte Arbeitsprogramm und
- b)
- der Unionsfinanzierung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 während des gesamten Dreijahreszeitraums, der auf den Dreijahreszeitraum folgt, in dem die Unregelmäßigkeit festgestellt wurde.
(5) Ist die Organisation gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 von der Finanzierung ausgeschlossen, so fordert die zuständige Behörde den Beihilfebetrag, der bereits an die Empfängerorganisation ausgezahlt wurde, zurück.
(6) Auf die gemäß Absatz 5 zurückgeforderten Beträge, die Teil der Unionsfinanzierung sind, werden gegebenenfalls Zinsen erhoben, die berechnet werden auf Basis
- a)
- des zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Empfänger vergangenen Zeitraums;
- b)
- des von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten, zum Zeitpunkt der rechtsgrundlosen Zahlung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Zinssatzes zuzüglich drei Prozentpunkten.
(7) Die gemäß diesem Artikel zurückgeforderten Beträge, die Teil der Unionsfinanzierung sind, werden an die Zahlstelle gezahlt und von den durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abgezogen.
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