Artikel 2 VO (EU) 2014/620

Meldetermin und Häufigkeit des Informationsaustauschs über Institute, die über eine Zweigstelle tätig sind

(1) Angaben zu Verstößen gegen gesetzliche oder regulatorische Anforderungen, zur Anwendung von Aufsichts- oder anderen Verwaltungsmaßnahmen oder zur Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen werden umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Feststellung des Verstoßes durch die zuständigen Behörden bzw. nach Anwendung der Aufsichts- oder anderen Verwaltungsmaßnahme bzw. der Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen übermittelt.

(2) Im Falle bedeutender Zweigstellen im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die diese bedeutende Zweigstelle beaufsichtigen, quantitative Angaben zur Liquidität und Erkenntnisse aus der Liquiditätsüberwachung halbjährlich spätestens zu folgenden Terminen:

a)
zum 28. Februar eines jeden Jahres mit Stand vom 31. Dezember des Vorjahres,
b)
zum 31. August eines jeden Jahres mit Stand vom 30. Juni desselben Jahres.

(3) Andere Angaben als die in den Absätzen 1 und 2 genannten werden jährlich spätestens zum 30. April jeden Jahres mit Stand vom 31. Dezember des Vorjahres übermittelt; hiervon ausgenommen sind Angaben zur Verwaltung und zu den Eigentumsverhältnissen eines Instituts, die ausgehend von den jüngsten verfügbaren Daten geliefert werden.

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