Artikel 2 VO (EU) 2014/620
Meldetermin und Häufigkeit des Informationsaustauschs über Institute, die über eine Zweigstelle tätig sind
(1) Angaben zu Verstößen gegen gesetzliche oder regulatorische Anforderungen, zur Anwendung von Aufsichts- oder anderen Verwaltungsmaßnahmen oder zur Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen werden umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Feststellung des Verstoßes durch die zuständigen Behörden bzw. nach Anwendung der Aufsichts- oder anderen Verwaltungsmaßnahme bzw. der Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen übermittelt.
(2) Im Falle bedeutender Zweigstellen im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die diese bedeutende Zweigstelle beaufsichtigen, quantitative Angaben zur Liquidität und Erkenntnisse aus der Liquiditätsüberwachung halbjährlich spätestens zu folgenden Terminen:
- a)
- zum 28. Februar eines jeden Jahres mit Stand vom 31. Dezember des Vorjahres,
- b)
- zum 31. August eines jeden Jahres mit Stand vom 30. Juni desselben Jahres.
(3) Andere Angaben als die in den Absätzen 1 und 2 genannten werden jährlich spätestens zum 30. April jeden Jahres mit Stand vom 31. Dezember des Vorjahres übermittelt; hiervon ausgenommen sind Angaben zur Verwaltung und zu den Eigentumsverhältnissen eines Instituts, die ausgehend von den jüngsten verfügbaren Daten geliefert werden.
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