Artikel 3 VO (EU) 2014/620

Praktischer Ablauf der Informationsübermittlung zwischen den zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats führen für jedes Institut ein aktuelles Verzeichnis mit den relevanten Kontaktdaten und Notfall-Kontaktdaten für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten und stellen dieses den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats zur Verfügung.

Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ihre Kontaktdaten und jede etwaige Änderung dieser Daten umgehend mit. Die zuständigen Behörden von Herkunftsmitgliedstaat und Aufnahmemitgliedstaaten überprüfen dieses Verzeichnis jährlich.

(2) Die Angaben werden schriftlich oder elektronisch ausgetauscht und an die Kontaktpersonen gerichtet, die in dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis für Kontaktdaten aufgeführt sind, es sei denn, eine zuständige Behörde gibt bei der Anforderung von Angaben etwas anderes an.

(3) Werden Angaben in elektronischer Form ausgetauscht, werden gesicherte Kommunikationskanäle verwendet, es sei denn, die zuständigen Behörden erachten es für angemessen, ungesicherte Kommunikationskanäle zu verwenden.

(4) Folgende Angaben können mündlich erteilt werden, bevor sie schriftlich oder elektronisch bestätigt werden:

a)
Angaben zu Verstößen gegen gesetzliche oder regulatorische Anforderungen,
b)
Angaben über die Anwendung von Aufsichts- oder anderen Verwaltungsmaßnahmen,
c)
Angaben über die Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen,
d)
Angaben zu Liquiditätsengpässen.

(5) Die zuständigen Behörden bestätigen den Erhalt der Angaben. Wurden Angaben elektronisch über einen gesicherten Kommunikationskanal übermittelt, erfolgt die Bestätigung über den gleichen Kanal. Keine Bestätigung ist für Angaben erforderlich, die mündlich oder über einen gesicherten Kommunikationskanal übermittelt wurden, der dem Absender die Möglichkeit gibt, eine Bestätigung des Eingangs beim Empfänger zu erhalten.

(6) Wurde gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU ein Kollegium aus Aufsichtsbehörden eingerichtet und werden sämtliche Zweigstellen des Instituts als bedeutend angesehen, finden die Absätze 1 bis 5 keine Anwendung In diesen Fällen werden Informationen nach dem Verfahren ausgetauscht, das in den in Artikel 51 Absatz 3 genannten schriftlichen Vereinbarungen festgelegt ist.

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