Artikel 4 VO (EU) 2014/620

Formulare und Bögen für den Informationsaustausch über Institute, die über eine Zweigstelle tätig sind

(1) Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten quantitativen Angaben werden mit dem in Anhang I Teil 1 festgelegten Bogen und in der darin festgelegten Form ausgetauscht.

(2) Quantitative Angaben zur Liquidität und Solvenz eines Instituts, bei denen es sich nicht um die in Absatz 1 genannten Angaben handelt, werden mit dem in Anhang I Teil 2 festgelegten Bogen und in der darin festgelegten Form ausgetauscht.

(3) Quantitative Angaben zum Umfang der in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs angebotenen Dienstleistungen werden mit dem in Anhang I Teil 3 festgelegten Bogen ausgetauscht und in der Form übermittelt, die die zuständige Behörde, die die Angaben übermittelt, für angemessen hält.

(4) Quantitative Angaben zu den Marktanteilen einer in einem Aufnahmemitgliedstaat niedergelassenen Zweigstelle werden mit dem in Anhang I Teil 4 festgelegten Bogen ausgetauscht und in der Form übermittelt, die die zuständige Behörde, die die Angaben übermittelt, für angemessen hält.

(5) Nichtquantitative Angaben, bei denen es sich nicht um die in den Absätzen 6, 7 und 8 genannten Angaben handelt, werden mit den im Folgenden genannten Bögen ausgetauscht und in der Form übermittelt, die die zuständige Behörde, die die Angaben übermittelt, für angemessen hält:

a)
für Angaben zur Liquidität und Solvenz eines Instituts wird der in Anhang I Teil 2 festgelegte Bogen verwendet;
b)
für Angaben zur grenzübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen wird der in Anhang I Teil 3 festgelegte Bogen verwendet;
c)
für Angaben zu einer in einem Aufnahmemitgliedstaat niedergelassenen Zweigstelle wird der in Anhang I Teil 4 festgelegte Bogen verwendet;
d)
für Angaben zu Einlagensicherungssystemen wird der in Anhang I Teil 5 festgelegte Bogen verwendet;

(6) Die in Anhang I Teil 6 festgelegten nichtquantitativen Angaben zu Verwaltung und Eigentumsverhältnissen eines Instituts, dessen Liquiditäts- und Refinanzierungsstrategien sowie seinen Notfallplänen in Sachen Liquidität und Refinanzierung werden in der Form übermittelt, die die zuständige Behörde, die die Angaben übermittelt, für angemessen hält. Die Angaben sind als Anlage zu den anderen Angaben bereitzustellen, die mit den in Anhang I Teil 1 bis 5 festgelegten Bögen ausgetauscht wurden.

(7) Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Angaben über Verstöße gegen gesetzliche oder regulatorische Anforderungen, über die Anwendung von Aufsichts- oder anderen Verwaltungsmaßnahmen oder über die Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen werden in der Form übermittelt, die die zuständige Behörde, die die Angaben übermittelt, für angemessen hält.

(8) Informationen über die Ermittlung eines Instituts als global systemrelevantes Institut oder anderes systemrelevantes Institut im Sinne des Artikels 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU werden in der Form übermittelt, die die zuständige Behörde, die die Informationen übermittelt, für angemessen hält.

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