Artikel 5 VO (EU) 2014/620
Ad-hoc-Informationsanfrage zuständiger Behörden
(1) Anfragen in Bezug auf Angaben, die nicht unter den vorgeschriebenen Informationsaustausch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 fallen, werden schriftlich oder elektronisch an die Kontaktpersonen übermittelt, die in dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Verzeichnis aufgeführt sind.
(2) Eine zuständige Behörde, die eine Anfrage der in Absatz 1 genannten Art unternimmt, legt dar, inwiefern die Angaben die Beaufsichtigung oder Überwachung eines Instituts, die Prüfung der Bedingungen für die Zulassung eines Instituts oder den Schutz der Stabilität des Finanzsystems erleichtern dürften. Die betreffende zuständige Behörde gibt für die Beantwortung der Anfrage einen angemessenen Zeitrahmen vor, wobei Art und Dringlichkeit der Anfrage und der angeforderten Angaben zu berücksichtigen sind.
(3) Eine zuständige Behörde, die eine Anfrage der in Absatz 1 genannten Art erhält, stellt die Angaben umgehend zur Verfügung und tut ihr Möglichstes, um ihre Antwort innerhalb der in der Anfrage genannten Zeit zu übermitteln. Ist der zuständigen Behörde eine fristgerechte Beantwortung nicht möglich, teilt sie der antragstellenden zuständigen Behörde umgehend mit, bis wann sie die Angaben übermitteln wird.
Sind die angeforderten Angaben nicht verfügbar, teilt die zuständige Behörde, die eine Anfrage der in Absatz 1 genannten Art erhalten hat, dies der antragstellenden zuständigen Behörde mit.
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