Artikel 1 VO (EU) 2014/623

Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 kommen im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens „Biobasierte Industriezweige” bei Maßnahmen im Bereich der biobasierten Industriezweige, die keine Innovationsmaßnahmen sind, nur die folgenden Teilnehmer für eine Förderung durch das Gemeinsame Unternehmen „Biobasierte Industriezweige” in Frage:

a)
kleine und mittlere Unternehmen;
b)
Sekundarschulen und Hochschulen;
c)
gemeinnützige Rechtspersonen, einschließlich solcher, zu deren Haupttätigkeiten die Forschung oder technologische Entwicklung gehört;
d)
die Gemeinsame Forschungsstelle;
e)
internationale Organisationen von europäischem Interesse.

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