Präambel VO (EU) 2014/623

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020” (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) wird das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) (Horizont 2020) festgelegt und die Beteiligung der Union an öffentlich-privaten Partnerschaften, einschließlich gemeinsamer Unternehmen, in zentralen Bereichen vorgesehen, in denen Forschung und Innovation zu den Zielen der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit der Union und zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen können.
(2)
Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen von Horizont 2020 sollte mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 in Einklang stehen. Um jedoch den besonderen Erfordernissen der Funktionsweise von gemeinsamen Unternehmen, die gemäß Artikel 187 des Vertrags im Bereich der biobasierten Industriezweige gegründet werden, Rechnung zu tragen, wurde der Kommission für die Laufzeit von Horizont 2020 die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen.
(3)
Das Gemeinsame Unternehmen „Biobasierte Industriezweige” (BBI JU) wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates(3) im Bereich der biobasierten Industriezweige zur Durchführung der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2024 gegründet.
(4)
Durch die Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens ergeben sich besondere Erfordernisse, um die Teilnahme bestimmter Arten von Teilnehmern zu erleichtern und zu fördern. Diese besonderen Erfordernisse der Funktionsweise sind auf die derzeitige Fragmentierung dieses im Entstehen begriffenen Industriesektors mit seinen zahlreichen kleinen bis mittleren Akteuren zurückzuführen. Die Teilnahme dieser Akteure sowie von Sekundarschulen und Hochschulen und sonstigen Einrichtungen am Gemeinsamen Unternehmen BBI sollte erleichtert und gefördert werden, da sie anerkanntermaßen über hohe Kompetenzen auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung verfügen. Um eine größtmögliche Hebelwirkung auf private Investitionen zu erreichen, sollten bei anderen Maßnahmen als Innovationsmaßnahmen nur diese Akteure für eine Förderung durch das Gemeinsame Unternehmen BBI in Frage kommen.
(5)
Dementsprechend ist es sinnvoll, eine Ausnahmeregelung in Bezug auf Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 vorzusehen, damit die Förderfähigkeit bei anderen Maßnahmen als Innovationsmaßnahmen auf Einrichtungen wie kleine und mittlere Unternehmen oder Sekundarschulen und Hochschulen beschränkt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 130).

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