Artikel 2 VO (EU) 2014/627
Typgenehmigungen, die für Selbstzündungsmotoren und -fahrzeuge gemäß Buchstabe B in Tabelle 1 von Anlage 9 zu Anhang I vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilt wurden, behalten auch nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.