Artikel 2 VO (EU) 2014/627

Typgenehmigungen, die für Selbstzündungsmotoren und -fahrzeuge gemäß Buchstabe B in Tabelle 1 von Anlage 9 zu Anhang I vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilt wurden, behalten auch nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.

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