Präambel VO (EU) 2014/627

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission(2) wird die gesetzliche Verpflichtung der Kommission festgelegt, in Bezug auf Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren eine Überprüfung der technischen Durchführbarkeit der Überwachung der Leistungsfähigkeit des Dieselpartikelfilters (DPF) hinsichtlich der in Anhang X Tabelle 1 der Verordnung enthaltenen OBD-Schwellenwerte durchzuführen.
(2)
Die Kommission hat die Überprüfung durchgeführt und ist zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die geeignete Technologie für die Überwachung der DPF-Leistungsfähigkeit hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte verfügbar ist. Gleichwohl geht aus der Überprüfung hervor, dass es zweckmäßig wäre, den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anforderungen für die DPF-Leistungsfähigkeit zu verschieben, um der Industrie eine ausreichende Vorlaufzeit zu gewähren, damit diese die tatsächliche Verfügbarkeit der Ausrüstung im Hinblick auf die Massenproduktion und die Anpassung an die Fahrzeuge sicherstellen kann. Es ist daher notwendig, die Tabelle 1 von Anlage 9 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 anzupassen, um das neue Datum für das Inkrafttreten darin aufzunehmen.
(3)
Des Weiteren sollte für Fremdzündungsmotoren die Tabelle 1 von Anlage 9 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 ebenfalls angepasst werden, indem sowohl eine Spalte hinsichtlich der Anforderung an die Überwachung der Kohlenmonoxidwerte in Bezug auf die in Tabelle 2 von Anhang X der Verordnung Nr. 582/2011 enthaltenen OBD-Schwellenwerte als auch eine Spalte hinsichtlich der in den Abschnitten 6 bis 6.5.5.1 von Anhang X der Verordnung enthaltenen Anforderungen an die Betriebsleistung eingefügt wird.
(4)
Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge”  —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1).

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