ANHANG I VO (EU) 2014/633

In Anhang III Abschnitt IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erhält Nummer 8 folgende Fassung:

8.
Außerdem darf nicht enthäutetes frei lebendes Großwild

a)
nur enthäutet und in Verkehr gebracht werden, wenn es

i)
vor der Häutung von anderen Lebensmitteln getrennt gelagert und behandelt und nicht tiefgefroren wird;
ii)
nach der Häutung in einem Wildverarbeitungsbetrieb einer abschließenden Untersuchung gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 unterzogen wird;

b)
nur in einen Wildverarbeitungsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn ihm beim Transport zu dem Wildverarbeitungsbetrieb eine Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 636/2014 der Kommission(*) beiliegt, die von einem amtlichen Tierarzt ausgestellt und unterzeichnet wurde, in der bescheinigt wird, dass die in Nummer 4 aufgeführten Anforderungen bezüglich der Verfügbarkeit einer Bescheinigung, sofern relevant, und des Beiliegens der erforderlichen Körperteile erfüllt sind.

Falls sich der Wildverarbeitungsbetrieb in der Nähe des Jagdgebiets in einem anderen Mitgliedstaat befindet, braucht keine solche Bescheinigung mitgeführt zu werden, damit Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/662/EWG erfüllt ist, sondern es reicht aus, wenn unter Berücksichtigung des Tiergesundheitsstatus des Ursprungsmitgliedstaats beim Transport die Bescheinigung der kundigen Person gemäß Nummer 2 mitgeführt wird.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 175 vom 14.6.2014. S. 16.

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