ANHANG II VO (EU) 2014/633

In Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII Teil A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wird folgende Nummer 2a angefügt:

2a.
Der amtliche Tierarzt hat zu kontrollieren, dass dem nicht enthäuteten frei lebenden Großwild, das aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in einen Wildverarbeitungsbetrieb verbracht wird, im Einklang mit Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Nummer 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eine Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 636/2014 der Kommission(*) oder die entsprechende(n) Bescheinigung(en) der kundigen Person beiliegt/beiliegen. Der amtliche Tierarzt hat den Inhalt dieser Bescheinigung bzw. der Bescheinigung(en) der kundigen Person zu berücksichtigen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 16.

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