Artikel 11 VO (EU) 2014/639
Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten
1. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gegebenenfalls Artikel 13 der vorliegenden Verordnung gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten die Einkünfte eines Betriebsinhabers, die aus der auf seinem Betrieb ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung stammen, einschließlich Fördermittel der Union aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), sowie nationale Beihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten mit Ausnahme ergänzender nationaler Direktzahlungen gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
Einkünfte des Betriebs, die aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 stammen, gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten, sofern die Verarbeitungserzeugnisse Eigentum des Betriebsinhabers bleiben und aus der Verarbeitung ein anderes landwirtschaftliches Erzeugnis gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hervorgeht.
Sonstige Einkünfte gelten als Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten.
2. Für die Zwecke von Absatz 1 sind „Einkünfte” Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern.
3. Die in Absatz 1 genannten Fördermittel der Union werden wie folgt berechnet:
- a)
- In Bulgarien und Rumänien für das Jahr 2015 auf der Grundlage des jeweiligen Betrags, der in Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführt ist;
- b)
- in Kroatien für jedes in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Jahr auf der Grundlage des Betrags, der in Anhang VI Abschnitt A der genannten Verordnung aufgeführt ist.
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