Artikel 12 VO (EU) 2014/639

Betrag der Direktzahlungen gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung

1. Der jährliche Betrag der einem Betriebsinhaber gewährten Direktzahlungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gegebenenfalls Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ist der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, auf die der Betriebsinhaber nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das jüngste Steuerjahr Anspruch hatte, für das Nachweise über Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten vorliegen. Bei der Berechnung dieses Betrags wird die Anwendung des Artikels 63 sowie von Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht berücksichtigt.

Ist das jüngste Steuerjahr gemäß Unterabsatz 1 das Jahr 2014 oder ein früheres Jahr, so entspricht der jährliche Betrag der Direktzahlungen dem Gesamtbetrag der Direktzahlungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Abzug der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Artikeln 21 und 23 der genannten Verordnung Anspruch hatte.

2. Hat ein Betriebsinhaber in dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten jüngsten Steuerjahr keinen Beihilfeantrag für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gestellt, so bestimmen die Mitgliedstaaten den Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1, indem die Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber im Jahr der Antragstellung gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet hat, mit dem nationalen Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar in dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Jahr multipliziert wird.

Der nationale Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar gemäß Unterabsatz 1 wird ermittelt, indem die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das betreffende Jahr festgesetzte nationale Obergrenze durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das jeweilige Jahr angemeldet wurden.

Ist das in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Jahr das Jahr 2014 oder ein früheres Jahr, so wird der nationale Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar gemäß Unterabsatz 1 ermittelt, indem die in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Jahr festgesetzte nationale Obergrenze durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das jeweilige Jahr angemeldet wurden.

3. Der Betrag der Direktzahlungen eines Betriebsinhabers gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vor der Anwendung des Artikels 63 sowie von Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das vorangegangene Jahr Anspruch hatte.

Ist das in Unterabsatz 1 genannte Jahr das Jahr 2014, so entspricht der Betrag der Direktzahlungen dem Gesamtbetrag der Direktzahlungen für 2014, auf die der Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Abzug der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Artikeln 21 und 23 der genannten Verordnung Anspruch hatte.

4. Hat ein Betriebsinhaber in dem in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Vorjahr keinen Beihilfeantrag für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gestellt, so bestimmen die Mitgliedstaaten den Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1, indem die Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber im Jahr der Antragstellung gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet hat, mit dem nationalen Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar im Vorjahr multipliziert wird.

Der nationale Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar gemäß Unterabsatz 1 wird ermittelt, indem die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das betreffende Jahr festgesetzte nationale Obergrenze durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das jeweilige Jahr angemeldet wurden.

Ist das in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Vorjahr das Jahr 2014, so legen die Mitgliedstaaten den jährlichen Betrag der Direktzahlungen an diesen Betriebsinhaber fest, indem die Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber für das Jahr 2015 gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet hat, mit dem nationalen Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar für das Jahr 2014 multipliziert wird.

Der nationale Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar für das Jahr 2014 wird ermittelt, indem die in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2014 festgesetzte nationale Obergrenze durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung für das Jahr 2014 angemeldet wurden.

5. Der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird wie folgt berechnet:

a)
In Bulgarien und Rumänien für das Jahr 2015 auf der Grundlage des jeweiligen Betrags, der in Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführt ist;
b)
in Kroatien für jedes in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Jahr auf der Grundlage des Betrags, der in Anhang VI Abschnitt A der genannten Verordnung aufgeführt ist.

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