Artikel 18 VO (EU) 2014/639
Endgültige Festsetzung des Werts und der Anzahl der Zahlungsansprüche
Beruht die Mitteilung an die Betriebsinhaber gemäß Artikel 25 Absatz 10 oder Artikel 40 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf vorläufigen Daten, müssen der endgültige Wert und die endgültige Anzahl der Zahlungsansprüche bestimmt und den Betriebsinhabern mitgeteilt werden, nachdem alle erforderlichen Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchgeführt wurden, in jedem Fall aber bis zum 1. April des Jahres, das auf das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung durch den betreffenden Mitgliedstaat folgt.
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