Artikel 19 VO (EU) 2014/639

Festsetzung des Werts der Zahlungsansprüche in Härtefällen

1. Sind eine oder mehrere der Direktzahlungen gemäß Artikel 26 oder Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für 2014 bzw. das Jahr vor der Umsetzung der Basisprämienregelung niedriger als die entsprechenden Beträge in dem Jahr vor den von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen betroffenen Jahren, wird der ursprüngliche Einheitswert auf der Grundlage der Beträge bestimmt, die der betreffende Betriebsinhaber in dem Jahr vor den von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen betroffenen Jahren erhalten hat.

2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anwendung von Absatz 1 auf die Fälle zu beschränken, in denen die Direktzahlungen für 2014 bzw. für das Jahr vor der Umsetzung der Basisprämienregelung unterhalb eines bestimmten Prozentsatzes der entsprechenden Beträge des Jahres liegen, das den von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen betroffenen Jahren vorausgeht. Dieser Prozentsatz beträgt mindestens 85 %.

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