Artikel 2 VO (EU) 2014/639

Allgemeine Grundsätze

1. Die Mitgliedstaaten wenden die vorliegende Verordnung nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen bei gleichzeitiger Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie des Klimaschutzes an.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Stützungsbedingungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung überprüft und kontrolliert werden können.

3. Die Mitgliedstaaten führen diese Verordnung folgendermaßen durch:

a)
Stützung außer gekoppelte Stützung unter Einhaltung der Anforderungen gemäß Anhang 2 Absätze 1, 5 und 6 des Übereinkommens über die Landwirtschaft und
b)
gekoppelte Stützung unter Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft.

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