Artikel 23 VO (EU) 2014/639
Berechnung des Werts von Zahlungsansprüchen
1. Zahlungsansprüche werden in einem ersten Schritt bis auf die dritte Dezimalstelle berechnet und in einem zweiten Schritt auf die nächste zweite Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet. Führt die Berechnung dazu, dass die dritte Dezimalstelle eine 5 ist, so wird das Ergebnis auf die zweite Dezimalstelle aufgerundet.
2. Überträgt ein Betriebsinhaber einen Bruchteil eines Zahlungsanspruchs, so wird der Wert dieses Bruchteils für jedes verbleibende Jahr gemäß Artikel 25 oder 40 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anteilmäßig berechnet.
3. Die Mitgliedstaaten können Zahlungsansprüche durch die Zusammenlegung von Bruchteilen, die einem Betriebsinhaber gehören, ändern. Der Wert der zusammengelegten Ansprüche wird für jedes verbleibende Jahr gemäß Artikel 25 oder 40 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 durch Addition des Werts der Bruchteile berechnet.
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