Artikel 24 VO (EU) 2014/639
Anforderungen für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen
1. Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber zur Zahlung angemeldet werden, der am Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags darüber verfügt (eigene oder gepachtete).
Nutzt ein Betriebsinhaber jedoch die Möglichkeit, den Sammelantrag gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Vorschriften zu ändern, so kann er auch Zahlungsansprüche zur Zahlung anmelden, über die er zum Zeitpunkt der Mitteilung der Änderungen an die zuständige Behörde verfügt (eigene oder gepachtete), sofern die betreffenden Zahlungsansprüche nicht von einem anderen Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zur Zahlung angemeldet werden.
Erwirbt ein Betriebsinhaber Zahlungsansprüche im Wege der Übertragung von einem anderen Betriebsinhaber und hatte der andere Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche bereits zur Zahlung angemeldet, so ist die zusätzliche Anmeldung dieser Zahlungsansprüche durch den Übernehmer nur dann zulässig, wenn der Übergeber die zuständige Behörde bereits gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegten Vorschriften über die Übertragung in Kenntnis gesetzt hat und innerhalb der von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten Frist für die Änderung des Sammelantrags die betreffenden Zahlungsansprüche aus seinem eigenen Sammelantrag zurückzieht.
2. Meldet ein Betriebsinhaber eine Anzahl von Zahlungsansprüchen an, die seine gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldete förderfähige Gesamtfläche überschreiten, so gilt der Zahlungsanspruch oder der Bruchteil eines Zahlungsanspruchs, der diese förderfähige Fläche teilweise überschreitet, für die Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung als vollständig aktiviert. Die Zahlung wird jedoch auf der Grundlage des entsprechenden Bruchteils eines Hektars beihilfefähiger Fläche berechnet.
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