Artikel 28 VO (EU) 2014/639
Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
1. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).
2. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er bereits über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete), so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem in Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt.
Liegt der Wert der Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber bereits verfügt (eigene oder gepachtete), unter dem nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so können die jährlichen Einheitswerte dieser Zahlungsansprüche bis zum nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung erhöht werden.
Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist in Mitgliedstaaten, die die Erhöhung gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung anwenden, die Erhöhung gemäß Unterabsatz 2 in dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch obligatorisch. Diese Erhöhung sollte dem höchsten für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendeten Erhöhungssatz entsprechen.
3. In den Mitgliedstaaten, die Artikel 24 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, können die darin festgelegten Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sinngemäß auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet werden.
In Fällen, in denen aufgrund der Anwendung einer oder mehrerer Begrenzungen gemäß Unterabsatz 1 die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche, über die ein Betriebsinhaber bereits verfügt und die ihm neu aus der Reserve zuzuweisen sind, in dem Jahr, in dem er die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Reserve beantragt, unterhalb eines festgelegten Prozentsatzes seiner beihilfefähigen Hektarflächen liegt, können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, dass diesem Betriebsinhaber eine zusätzliche Anzahl an Zahlungsansprüchen zugewiesen wird, die einem Anteil an der Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, die er in seinem Antrag für das betreffende Jahr gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet hat.
Der festgelegte Prozentsatz gemäß Unterabsatz 2 wird nach der Methode gemäß Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung berechnet.
Der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannte Anteil an der Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen des Betriebsinhabers wird folgendermaßen berechnet: die Hälfte der Differenz in Prozentpunkten zwischen dem gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes festgelegten Prozentsatz und dem Anteil der verfügbaren Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers aufgrund der beihilfefähigen Hektarflächen, die er gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das in Unterabsatz 2 genannte Jahr angemeldet hat. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes bezeichnet „verfügbare Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers” Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber bereits verfügt, und die neu aus der Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche.
Bei der Berechnung der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen gemäß den Unterabsätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Absatzes können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Flächen einzubeziehen, die für Dauerkulturen, Dauergrünland in Gebieten mit schwierigen Witterungsbedingungen gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder für Flächen genutzt werden, die als Dauergrünland gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anerkannt sind.
Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch machen, die Basisprämienregelung auf regionaler Ebene anzuwenden, können bei der Berechnungsmethode gemäß Unterabsatz 2 die im Jahr 2015 zugewiesene/angemeldete Gesamtzahl in der betreffenden Region zugrunde legen.
Zur Festsetzung des Grenzwerts in Unterabsatz 2 werden nach dem 19. Oktober 2011 von dem Betriebsinhaber erworbene oder gepachtete Flächen nicht berücksichtigt.
4. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen.
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