Artikel 29 VO (EU) 2014/639
Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
1. Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt, dass bei der Zuweisung neuer Zahlungsansprüche gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung diese Ansprüche nach den in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen und im Einklang mit den vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien zuzuweisen sind.
2. Ist ein Betriebsinhaber, der über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter) verfügt, gemäß Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechtigt, Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve zu erhalten, und stellt er einen entsprechenden Antrag, so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen bis zur Anzahl der beihilfefähigen Hektar (eigene oder gepachtete), über die er zu dem in Artikel 28 Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt.
3. Ist ein Betriebsinhaber, der über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt, gemäß Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechtigt, Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve zu erhalten, und stellt er einen entsprechenden Antrag, so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen bis zur Anzahl der beihilfefähigen Hektar, über die er zu dem in Artikel 28 Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt.
Liegt der Wert der Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber bereits verfügt (eigene oder gepachtete), unter dem nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so können die jährlichen Einheitswerte dieser Zahlungsansprüche bis zum nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung erhöht werden.
4. Für die Zwecke von Absatz 1 legen die Mitgliedstaaten keine Kriterien fest, die sich auf die Erzeugung oder andere sektorspezifische Daten für einen Zeitraum nach dem von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Termin beziehen.
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