Artikel 30 VO (EU) 2014/639

Weitere Vorschriften über die Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve

1. Bei der Erhöhung der jährlichen Einheitswerte der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 30 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhöhen die Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen den Einheitswert der Ansprüche (eigene oder gepachtete), über die der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt des Antrags auf Zuweisung von Ansprüchen aus der nationalen oder regionalen Reserve bereits verfügt.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 legen die Mitgliedstaaten keine Kriterien fest, die sich auf die Erzeugung oder andere sektorspezifische Daten für einen Zeitraum nach dem von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Termin beziehen.

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