Artikel 31 VO (EU) 2014/639

Härtefälle

1. Konnte ein Betriebsinhaber aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keinen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 stellen und beantragt er Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve, so werden ihm gemäß Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der genannten Verordnung Zahlungsansprüche zugewiesen. Die Mitgliedstaaten bestimmen die jährlichen Einheitswerte der gemäß Artikel 25 oder Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zuzuweisenden Zahlungsansprüche und fassen die Beschlüsse bezüglich der in diesen Artikeln genannten Optionen.

2. Fällt durch die Anwendung einer oder mehrerer Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 24 Absätze 3 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Anzahl der einem Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche unter einen festgelegten Prozentsatz seiner beihilfefähigen Hektarflächen und beantragt der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve, so können die Mitgliedstaaten beschließen, dass sich dieser Betriebsinhaber in einer Situation „spezifischer Nachteile” gemäß Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe b der genannten Verordnung befindet. In diesem Fall wird dem Betriebsinhaber eine Anzahl an Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zugewiesen, die einem Anteil an der Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, die er in seinem Antrag für 2015 gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet hat.

Der in Unterabsatz 1 genannte festgelegte Prozentsatz wird folgendermaßen berechnet: die Gesamtzahl der in dem Mitgliedstaat im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche nach Anwendung der Begrenzungen gemäß Artikel 24 Absätze 3 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dividiert durch die Gesamtzahl der in dem Mitgliedstaat im Jahr 2015 gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Anteil an der Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarfläche des Betriebsinhabers wird folgendermaßen berechnet: die Hälfte der Differenz in Prozentpunkten zwischen dem gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 festgelegten Prozentsatz und dem Anteil der Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers aufgrund der beihilfefähigen Hektarflächen, die er in seinem Antrag für das Jahr 2015 gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet hat.

Bei der Berechnung der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen gemäß den Unterabsätzen 1, 2, und 3 können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Flächen einzubeziehen, die für Dauerkulturen, Dauergrünland in Gebieten mit schwierigen Witterungsbedingungen gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder für Flächen genutzt werden, die als Dauergrünland gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 derselben Verordnung anerkannt sind.

Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch machen, die Basisprämienregelung auf regionaler Ebene anzuwenden, können bei der Berechnungsmethode gemäß Unterabsatz 2 die im Jahr 2015 zugewiesene/angemeldete Gesamtzahl in der betreffenden Region zugrunde legen.

Zur Festsetzung des Grenzwerts in Unterabsatz 1 werden nach dem 19. Oktober 2011 von dem Betriebsinhaber erworbene oder gepachtete Flächen nicht berücksichtigt.

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