Artikel 39 VO (EU) 2014/639

Berechnung des Betrags gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

1. Bei Betriebsinhabern, die beschließen, die Methoden gemäß Anhang IX Abschnitt I Nummern 3 und 4 und Abschnitt III Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie weitere, diesem Anhang angefügte gleichwertige Methoden, für die eine spezifische Berechnung erforderlich ist, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden, als gleichwertige Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung anzuwenden, ziehen die Mitgliedstaaten von dem nach Maßgabe von Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 berechneten Stützungsbetrag je Hektar für jede Ökologisierungsmethode, der die Methode gleichwertig ist, einen Betrag in Höhe von einem Drittel der durchschnittlichen Ökologisierungszahlung je Hektarfläche in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region ab.

Die durchschnittliche Ökologisierungszahlung je Hektarfläche in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region wird auf der Grundlage des Prozentsatzes gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 der durchschnittlichen nationalen Obergrenze für die Jahre 2015 bis 2019 gemäß Anhang II der genannten Verordnung sowie auf der Grundlage der im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 oder Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen berechnet. Mitgliedstaaten, die beschließen, die Methoden gemäß Unterabsatz 1 bereits im Jahr 2015 anzuwenden, können die Zahl der 2015 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen auf der Grundlage der gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Jahr 2014 gemachten Anmeldungen schätzen.

2. Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten, die beschließen, Artikel 43 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, den Abzug gemäß Absatz 1 individuell vornehmen, indem ein Betrag in Höhe von einem Drittel der durchschnittlichen Ökologisierungszahlung je Hektar für den betreffenden Betriebsinhaber abgezogen wird.

Die durchschnittliche Ökologisierungszahlung für den Betriebsinhaber wird auf der Grundlage der durchschnittlichen Einzelzahlung gemäß Artikel 43 Absatz 9 Unterabsätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die Jahre 2015 bis 2019 sowie auf der Grundlage der Anzahl der von dem Betriebsinhaber im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 der genannten Verordnung angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen berechnet.

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