Artikel 40 VO (EU) 2014/639
Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturpflanzen für die Anbaudiversifizierung
1. Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturpflanzen gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht der zu berücksichtigende Zeitraum dem Teil der Anbauperiode, der unter Berücksichtigung der nationalen traditionellen Anbaumethoden am relevantesten ist. Dieser Zeitraum kann auf nationaler, regionaler oder der geeigneten subregionalen Ebene festgelegt werden.
Die Mitgliedstaaten teilen den Betriebsinhabern diesen Zeitraum rechtzeitig mit. Jeder Hektar des gesamten Ackerlands des Betriebs wird pro Antragsjahr für die Zwecke der Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturpflanzen nur einmal berücksichtigt.
2. Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturpflanzen kann die mit einer Kultur bebaute Fläche Landschaftselemente umfassen, die gemäß Artikel 9 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 Teil der beihilfefähigen Fläche sind.
3. Auf Flächen mit Mischkulturen, auf denen zwei oder mehr Kulturpflanzen gleichzeitig in getrennten Reihen angebaut werden, wird jede Kulturpflanze als gesonderte Kultur gerechnet, wenn sie mindestens 25 % der Fläche abdeckt. Zur Berechnung der mit den einzelnen Kulturen bebauten Fläche wird die Fläche, auf der die Mischkultur angebaut wird, durch die Zahl der Kulturen geteilt, die mindestens 25 % dieser Fläche abdecken, ungeachtet des tatsächlichen Anteils einer Kultur an der Mischkultur.
Flächen, auf denen der angebauten Hauptkultur im Rahmen einer Mischkultur eine zweite Kultur untergesät wird, werden als nur mit der Hauptkultur bebaute Flächen angesehen.
Flächen, auf denen eine Saatgutmischung ausgesät wird, gelten — ungeachtet der einzelnen Kulturpflanzen in dieser Mischung — als Flächen mit einer einzigen Kultur. Unbeschadet von Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird diese einzige Kultur als „Mischkultur” bezeichnet. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die in verschiedenen Saatgutmischungen enthaltenen Arten voneinander abweichen, können die Mitgliedstaaten diese verschiedenen Saatgutmischungen als unterschiedliche einzige Kulturen anerkennen, sofern diese verschiedenen Saatgutmischungen nicht für die in Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Kultur verwendet werden.
Die Mitgliedstaaten können Flächen, auf denen verschiedene Kulturpflanzen nebeneinander wachsen und jede einzelne Kultur eine Fläche bedeckt, die kleiner ist als die gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von dem Mitgliedstaat festgelegte Mindestgröße, als mit einer einzigen „Mischkultur” gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes bedeckt betrachten.
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