Artikel 41 VO (EU) 2014/639
Rahmenvorgaben für die Ausweisung weiterer Gebiete mit umweltsensiblem Dauergrünland außerhalb von Natura-2000-Gebieten
Gebiete außerhalb der unter die Richtlinie 92/43/EWG oder die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Gebiete werden gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Gebiete mit umweltsensiblem Dauergrünland ausgewiesen, sofern sie eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen:
- a)
- Sie umfassen organische Böden mit einem hohen Anteil an organischem Kohlenstoff, z. B. Torf- oder Feuchtgebiete;
- b)
- sie beherbergen Lebensräume, die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt oder nach nationalen Rechtsvorschriften geschützt sind;
- c)
- sie beherbergen Pflanzenarten, die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt oder nach nationalen Rechtsvorschriften geschützt sind;
- d)
- sie sind von besonderer Bedeutung für wildlebende Vogelarten, die in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind;
- e)
- sie sind von besonderer Bedeutung für wildlebende Tierarten, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder nach nationalen Rechtsvorschriften geschützt sind;
- f)
- sie umfassen Dauergrünland mit hohem Naturwert gemäß objektiven, vom Mitgliedstaat festzulegenden Kriterien;
- g)
- sie umfassen stark erosionsgefährdete Böden;
- h)
- sie befinden sich in einem in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG ausgewiesenen sensiblen Gebiet.
Die Mitgliedstaaten können jährlich neu ausgewiesene Gebiete hinzufügen und unterrichten die betroffenen Betriebsinhaber rechtzeitig über ihren Beschluss.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.