Artikel 42 VO (EU) 2014/639

Rückumwandlung bei Nichteinhaltung der für umweltsensible Dauergrünlandflächen geltenden Verpflichtungen

Hat ein Betriebsinhaber Dauergrünland, für das die Verpflichtung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt, umgewandelt oder gepflügt, so macht der betreffende Mitgliedstaat – unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) – dem Betriebsinhaber zur Auflage, die Fläche wieder in Dauergrünland umzuwandeln, und kann auf Einzelfallbasis genaue, vom betreffenden Betriebsinhaber zu befolgende Anweisungen erteilen, wie die verursachten Umweltschäden rückgängig zu machen sind, um den ursprünglichen Zustand der umweltsensiblen Flächen wiederherzustellen.

Der Betriebsinhaber wird unverzüglich nach Feststellung der Nichteinhaltung der Vorschriften über die Verpflichtung zur Rückumwandlung und den Zeitpunkt, bis zu dem er dieser Verpflichtung nachkommen muss, unterrichtet. Dieser Zeitpunkt darf nicht später als der festgelegte Zeitpunkt für die Einreichung des Sammelantrags für das folgende Jahr bzw. im Falle Schwedens und Finnlands nicht nach dem 30. Juni des folgenden Jahres liegen.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt die rückumgewandelte Fläche ab dem ersten Tag der Rückumwandlung als Dauergrünland und unterliegt der Verpflichtung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

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