Artikel 44 VO (EU) 2014/639

Erhaltung des Anteils der Dauergrünlandflächen

1. Die Mitgliedstaaten können die Betriebsinhaber verpflichten, keine Dauergrünlandflächen ohne vorherige Genehmigung umzuwandeln, was im Falle der Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch das Umpflügen ohne vorherige Genehmigung einschließt. Die Betriebsinhaber werden unverzüglich und auf jeden Fall vor dem 15. November des Jahres, in dem der betreffende Mitgliedstaat einen solchen Beschluss fasst, unterrichtet. Diese Verpflichtung gilt nur für Betriebsinhaber, die den Verpflichtungen nach Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegen, in Bezug auf Dauergrünlandflächen, die nicht unter Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 fallen.

Bei der Erteilung der Genehmigung können objektive und nicht diskriminierende Kriterien, einschließlich ökologischer Kriterien, zugrunde gelegt werden. Wird die Genehmigung gemäß Unterabsatz 1 davon abhängig gemacht, dass eine andere Fläche mit der entsprechenden Hektaranzahl als Dauergrünland angelegt wird, oder, wenn der Mitgliedstaat Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwendet, davon, dass eine andere oder dieselbe Fläche als Dauergrünland angelegt wird, so gilt diese Fläche abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ab dem ersten Tag der Umwandlung, die auch das Umpflügen einschließt, als Dauergrünland. Diese Flächen müssen zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, und zwar mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre ab dem Zeitpunkt der Umwandlung, die auch das Umpflügen einschließt. Wenn die Betriebsinhaber bereits für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzte Flächen in Dauergrünlandflächen umwandeln, müssen diese Flächen bei entsprechendem Beschluss des Mitgliedstaats jedoch während der Anzahl Jahre, die zum Erreichen von fünf aufeinanderfolgenden Jahren noch fehlen, für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.

2. Wird festgestellt, dass der Anteil gemäß Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 um mehr als 5 % im Vergleich zum Referenzanteil gemäß dem genannten Artikel abgenommen hat, so schreibt der betreffende Mitgliedstaat vor, Flächen wieder in Dauergrünland umzuwandeln, und trifft Regelungen, um eine weitere Umwandlung von Dauergrünlandflächen zu verhindern.

Die Mitgliedstaaten treffen unter den Betriebsinhabern, die die folgenden Bedingungen erfüllen, eine Auswahl von Betriebsinhabern, auf die die Verpflichtung zur Rückumwandlung Anwendung findet:

a)
Betriebsinhaber, die den Verpflichtungen nach Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Dauergrünlandflächen unterliegen, welche nicht unter Artikel 45 Absatz 1 derselben Verordnung fallen, und
b)
Betriebsinhaber, die auf der Grundlage der Anträge, die gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 während der vorangegangenen zwei Kalenderjahre oder im Jahr 2015 während der vorangegangenen drei Kalenderjahre eingereicht wurden, über landwirtschaftliche Flächen verfügen, auf denen Dauergrünland oder Dauerweideland für andere Nutzungen umgewandelt wurde.

Umfassen die Zeiträume gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b Kalenderjahre vor dem Jahr 2015, so gilt die die Verpflichtung zur Rückumwandlung auch für Flächen, auf denen Dauerweideland, das der Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder gemäß Artikel 93 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterlag, für andere Nutzungen umgewandelt wurde.

Bei der Auswahl der Betriebsinhaber, die Flächen wieder in Dauergrünland rückumwandeln müssen, legen die Mitgliedstaaten diese Verpflichtung an erster Stelle den Betriebsinhabern auf, die über Flächen verfügen, auf denen unter Verstoß gegen die Genehmigungspflicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gegebenenfalls Dauergrünland oder Dauerweideland für andere Nutzungen umgewandelt wurde. Solche Landwirte müssen die gesamte umgewandelte Fläche wieder rückumwandeln.

3. Führt die Anwendung von Absatz 2 Unterabsatz 4 nicht dazu, dass der Anteil gemäß Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 über den Schwellenwert von 5 % hinaus ansteigt, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Betriebsinhaber, die über Flächen verfügen, auf denen in den Zeiträumen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b Dauergrünland oder Dauerweideland für andere Nutzungen umgewandelt wurde, auch einen prozentualen Anteil dieser umgestellten Flächen wieder in Dauergrünland umwandeln oder eine diesem prozentualen Anteil entsprechende andere Fläche als Dauergrünland anlegen müssen. Dieser Anteil berechnet sich auf der Grundlage der durch den Betriebsinhaber in den Zeiträumen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b umgewandelten Fläche und der Fläche, die erforderlich ist, damit der Anteil gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 über den Schwellenwert von 5 % hinaus ansteigt.

Die Mitgliedstaaten können für die Berechnung des prozentualen Anteils gemäß Unterabsatz 1 von der durch den Betriebsinhaber umgewandelten Fläche diejenigen Flächen ausnehmen, die nach dem 31. Dezember 2015 zu Dauergrünland werden, sofern sie administrative Gegenkontrollen der jährlich im grafischen Antrag gemeldeten Dauergrünlandflächen durch grafische Verschneidung mit den 2015 als Dauerweideland gemeldeten und im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Flächen durchführen und sofern diese Dauergrünlandflächen nicht aufgrund einer Verpflichtung gemäß Absatz 2 oder gemäß dem vorliegenden Absatz, Flächen wieder in Dauergrünland rückumzuwandeln oder eine Fläche als Dauergrünland anzulegen, angelegt wurden. Die Mitgliedstaaten dürfen diese Flächen jedoch nicht ausschließen, wenn ein solcher Ausschluss verhindert, dass der Anteil gemäß Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 über den Schwellenwert von 5 % hinaus ansteigt.

Dauergrünland oder Dauerweideland, das die Betriebsinhaber im Rahmen der Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates(1) und der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 angelegt haben, wird bei der Berechnung des prozentualen Anteils gemäß Unterabsatz 1 nicht in die durch den Betriebsinhaber umgewandelte Fläche eingerechnet.

Die Betriebsinhaber werden unverzüglich und auf jeden Fall vor dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Abnahme auf unter 5 % festgestellt wird, über ihre Verpflichtung zur Rückumwandlung sowie über die Regelungen zur Verhinderung weiterer Umwandlungen von Dauergrünlandflächen unterrichtet. Der Verpflichtung zur Rückumwandlung ist vor dem festgelegten Zeitpunkt für die Einreichung des Sammelantrags für das folgende Jahr bzw. im Falle Schwedens und Finnlands vor dem 30. Juni des folgenden Jahres nachzukommen.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten wieder in Dauergrünland rückumgewandelte oder als Dauergrünland angelegte Flächen ab dem ersten Tag der Rückumwandlung bzw. Anlegung als Dauergrünland. Diese Flächen müssen zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, und zwar mindestens fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt der Umwandlung oder auf Beschluss des Mitgliedstaats während der Anzahl Jahre, die zum Erreichen von fünf aufeinander folgenden Jahren noch fehlen, wenn die Betriebsinhaber bereits für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzte Flächen in Dauergrünlandflächen umwandeln.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

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