Artikel 45 VO (EU) 2014/639

Weitere Kriterien für die Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen

1. Damit die Arten von in Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Flächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen gelten, müssen die Kriterien der Absätze 2 bis 11 dieses Artikels erfüllt sein.

2. Auf brachliegenden Flächen und für Honigpflanzen (pollen- und nektarreiche Arten) genutzten brachliegenden Flächen darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Die Mitgliedstaaten legen einen Zeitraum fest, in dem die Flächen in einem Kalenderjahr brachliegen müssen. Dieser Zeitraum darf nicht weniger als sechs Monate betragen. Bezüglich der für Honigpflanzen genutzten brachliegenden Flächen erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der zu verwendenden pollen- und nektarreichen Arten. Invasive gebietsfremde Pflanzenarten im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) dürfen nicht auf dieser Liste stehen. Diese Flächen dürfen keine Flächen mit Kulturen umfassen, die normalerweise zu Erntezwecken ausgesät werden. Die Mitgliedstaaten können weitere Anforderungen festlegen. Solche Flächen dürfen krautige Arten umfassen, sofern die Honigpflanzen vorherrschend bleiben. Unbeschadet der in Absatz 10a festgelegten Anforderung „keine Erzeugung” dürfen auf für Honigpflanzen (pollen- und nektarreiche Arten) genutzten brachliegenden Flächen Bienenstöcke aufgestellt werden.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bleiben Flächen und für Honigpflanzen (pollen- und nektarreiche Arten) genutzte Flächen, die mehr als fünf Jahre als im Umweltinteresse genutzte Flächen brachliegen, Ackerland.

3. Terrassen sind im Rahmen des GLÖZ 7 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützte Terrassen sowie andere Terrassen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, lediglich im Rahmen des GLÖZ 7 geschützte Terrassen als ökologische Vorrangflächen zu betrachten. Die Mitgliedstaaten können beschließen, lediglich im Rahmen des GLÖZ 7 geschützte Terrassen als im Umweltinteresse genutzte Flächen zu betrachten.

4. Landschaftselemente müssen dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen und können die Elemente sein, die im Rahmen von GLÖZ 7 bzw. GAB 2 oder GAB 3 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind, und/oder eines oder mehrere der folgenden Elemente:

a)
Hecken, Gehölzstreifen oder in Reihe stehende Bäume;
b)
einzeln stehende Bäume;
c)
Feldgehölze, einschließlich Bäume, Sträucher oder Steine;
d)
Teiche. Wasserbecken aus Beton oder Kunststoff gelten nicht als im Umweltinteresse genutzte Flächen;
e)
Gräben, einschließlich offener Wasserläufe zu Bewässerungs- oder Entwässerungszwecken. Kanäle mit Betonwänden gelten nicht als im Umweltinteresse genutzte Flächen;
f)
traditionelle Steinmauern.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die ausgewählten Landschaftselemente auf die im Rahmen von GLÖZ 7 bzw. GAB 2 oder GAB 3 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführten Elemente und/oder auf eines oder mehrere der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f enthaltenen Elemente zu begrenzen.

Bei Hecken, Gehölzstreifen und in Reihe stehenden Bäumen sowie bei Gräben gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und e wird die als im Umweltinteresse genutzte Fläche bis zu einer maximalen Breite von 10 Metern berechnet.

Bei Feldgehölzen und Teichen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c und d wird die als im Umweltinteresse genutzte Fläche bis zu einer maximalen Größe von 0,3 Hektar berechnet.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d können die Mitgliedstaaten eine Mindestgröße für Teiche vorschreiben. Ist entlang des Wassers ein Ufervegetationsstreifen vorhanden, so wird die betreffende Fläche in die Berechnung der im Umweltinteresse genutzten Fläche einbezogen. Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der Bedeutung natürlicher Teiche für die Erhaltung von Lebensräumen und Arten Kriterien festsetzen, um sicherzustellen, dass die Teiche einen Naturwert haben.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe f setzen die Mitgliedstaaten Mindestkriterien auf der Grundlage nationaler oder regionaler Gegebenheiten, einschließlich Höhen- und Breitenbegrenzungen, fest.

5. Pufferstreifen und Feldränder können alle Pufferstreifen und Feldränder sein, einschließlich der im Rahmen von GLÖZ 1 bzw. GAB 1 oder GAB 10 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geforderten Pufferstreifen entlang von Wasserläufen oder der im Rahmen von GLÖZ 7 bzw. GAB 2 oder GAB 3 gemäß demselben Anhang geschützten Feldränder.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Auswahl von Pufferstreifen und Feldrändern nicht auf diejenigen beschränken, die im Rahmen der in Unterabsatz 1 genannten Cross-Compliance-Regeln verlangt werden.

Die Mitgliedstaaten legen die Mindestbreite von Pufferstreifen und Feldrändern fest, die für die Zwecke der im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht weniger als 1 Meter betragen darf. Entlang von Wasserläufen wird Ufervegetation in die Berechnung der im Umweltinteresse genutzten Fläche einbezogen. Auf Pufferstreifen und Feldrändern darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden.

Bei Pufferstreifen und Feldrändern, die nicht im Rahmen von GLÖZ 1, GLÖZ 7, GAB 1, GAB 2, GAB 3 oder GAB 10 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gefordert oder geschützt sind, wird die als im Umweltinteresse genutzte Fläche bis zu einer maximalen Breite von 20 Metern berechnet.

5a. Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten die in den Absätzen 4 und 5 der vorliegenden Artikels genannten Flächen als angrenzende Flächen oder Elemente, wenn sie an eine im Umweltinteresse genutzte Fläche angrenzen, die unmittelbar an das Ackerland des Betriebs angrenzt.

6. Agroforstflächen sind Ackerland, das im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beihilfefähig ist und das die Bedingungen erfüllt, unter denen nach Maßgabe des Artikels 44 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder des Artikels 23 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 Förderung gewährt wurde oder wird.

7. Hinsichtlich der beihilfefähigen Hektarstreifen an Waldrändern können die Mitgliedstaaten beschließen, ob landwirtschaftliche Erzeugung zulässig ist, ob keine landwirtschaftliche Erzeugung zulässig ist oder ob den Betriebsinhabern beide Optionen angeboten werden. Die Mitgliedstaaten legen die Mindestbreite dieser Streifen fest, die nicht weniger als 1 Meter betragen darf.

Die als im Umweltinteresse genutzte Fläche einzustufende Fläche wird bis zu einer Höchstbreite von 10 Metern berechnet, wenn die Mitgliedstaaten beschließen, landwirtschaftliche Erzeugung zuzulassen, und 20 Metern, wenn die Mitgliedstaaten beschließen, keine landwirtschaftliche Erzeugung zuzulassen.

8. Für Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb ohne Verwendung mineralischer Düngemittel und/oder von Pflanzenschutzmitteln erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der Arten, die hierfür verwendet werden dürfen, indem sie aus der Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die aus ökologischer Sicht am besten geeigneten Arten auswählen und dabei eindeutig nicht heimische Arten ausschließen. Die Mitgliedstaaten legen auch die Anforderungen für den Einsatz mineralischer Düngemittel und/oder Pflanzenschutzmittel fest, wenn die Mitgliedstaaten deren Einsatz gestatten, und behalten dabei die Zielsetzung im Umweltinteresse genutzter Flächen im Blick, insbesondere den Erhalt und die Verbesserung der biologischen Vielfalt.

8a. Auf Flächen mit Miscanthus und Silphium perfoliatum verbieten die Mitgliedstaaten den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen im ersten Jahr, in dem die beiden Arten vom Betriebsinhaber angelegt werden. Die Mitgliedstaaten verbieten den Einsatz mineralischer Düngemittel auf diesen Flächen oder legen Anforderungen dafür fest und berücksichtigen dabei die Zielsetzung dieser im Umweltinteresse genutzten Flächen, insbesondere den Erhalt und die Verbesserung der biologischen Vielfalt.

9. Die Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke umfassen nach Maßgabe von GAB 1 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angelegte Flächen sowie andere Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, sofern sie durch Einsaat einer Kulturpflanzenmischung oder durch Untersaat von Gras oder Leguminosen in die Hauptkultur angelegt wurden.

Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste der zu verwendenden Kulturpflanzenmischungen und legen auf nationaler, regionaler, subregionaler oder betrieblicher Ebene den Zeitraum fest, in dem Flächen mit Zwischenfrüchten oder einer Gründecke bestellt sein müssen, wenn die Flächen durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt wurden. Dieser Zeitraum beträgt mindestens acht Wochen. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen festlegen, insbesondere hinsichtlich der Produktionsmethoden.

Nicht zu den Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke gehören Winterkulturen, die in der Regel im Herbst zu Ernte- oder Weidezwecken eingesät werden. Ebenfalls nicht inbegriffen sind Flächen, die unter die in Anhang IX Abschnitt I Nummern 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten gleichwertigen Methoden fallen.

10. Auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen bauen die Betriebsinhaber die stickstoffbindenden Pflanzen an, die in einer vom Mitgliedstaat aufgestellten Liste aufgeführt sind. Diese Liste enthält die stickstoffbindenden Pflanzen, bei denen der Mitgliedstaat davon ausgeht, dass sie zur Verbesserung der biologischen Vielfalt beitragen, und kann Mischungen von stickstoffbindenden Pflanzen und anderen Pflanzen einschließen, sofern die stickstoffbindenden Pflanzenarten vorherrschen. Diese Pflanzen müssen während der Vegetationsperiode vorhanden sein. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorschriften für die Produktionsmethoden aufstellen, insbesondere um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG und der Richtlinie 2000/60/EG zu berücksichtigen, da bei stickstoffbindenden Pflanzen die Gefahr von Stickstoffauswaschungen im Herbst möglicherweise erhöht ist.

Nicht zu den Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gehören Flächen, die unter die in Anhang IX Abschnitt I Nummern 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten gleichwertigen Methoden fallen.

10a. Unbeschadet der im Rahmen von GLÖZ 4 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Anforderungen bedeutet für die Zwecke der Absätze 2, 5 und 7 „keine landwirtschaftliche Erzeugung” keine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Zulässig sind Maßnahmen zur Schaffung einer Gründecke für Biodiversitätszwecke, einschließlich der Aussaat von Wildblumenmischungen.

Abweichend von der Anforderung „keine Erzeugung” können die Mitgliedstaaten für die Zwecke der Absätze 5 und 7 die Schnittnutzung oder Beweidung von Pufferstreifen und Feldrändern sowie von den förderfähigen Hektarstreifen an Waldrändern ohne Erzeugung gestatten, sofern der Streifen weiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche unterschieden werden kann.

10b. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf allen in den Absätzen 2, 9 und 10 genannten Flächen sowie auf Flächen mit landwirtschaftlicher Erzeugung gemäß Absatz 7 verboten.

10c. Auf Flächen gemäß Absatz 9, die durch die Untersaat von Gras oder Leguminosen unter die Hauptkultur angelegt wurden, gilt das Verbot vom Zeitpunkt der Ernte der Hauptkultur für mindestens acht Wochen oder bis zur Aussaat der nächsten Hauptkultur.

11. Ein Betriebsinhaber darf dieselbe Fläche oder dasselbe Landschaftselement für die Einhaltung der Anforderung bezüglich im Umweltinteresse genutzter Flächen je Antragsjahr nur einmal anmelden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

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