Artikel 46 VO (EU) 2014/639

Vorschriften für die regionale Umsetzung der im Umweltinteresse genutzten Flächen

1. Mitgliedstaaten, die sich für die regionale Umsetzung gemäß Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entscheiden, legen die entsprechenden Regionen fest. Bei den festzulegenden Regionen handelt es sich um einzelne, homogene geografische Gebiete mit vergleichbaren landwirtschaftlichen und ökologischen Bedingungen. Die Homogenität bezieht sich hierbei auf den Bodentyp, die Höhe über dem Meeresspiegel sowie das Vorhandensein von natürlichen und naturnahen Flächen.

2. Innerhalb der festgelegten Regionen weisen die Mitgliedstaaten die Flächen aus, auf denen bis zur Hälfte des geforderten Prozentsatzes der Anforderung bezüglich im Umweltinteresse genutzter Flächen umgesetzt werden müssen.

3. Für die ausgewiesenen Flächen benennen die Mitgliedstaaten besondere Verpflichtungen der teilnehmenden Betriebsinhaber oder Betriebsinhabergruppen. Durch diese Verpflichtungen wird sichergestellt, dass aneinander angrenzende im Umweltinteresse genutzte Flächen ein zusammenhängendes Gefüge bilden. Zu diesen Verpflichtungen der teilnehmenden Betriebsinhaber oder Betriebsinhabergruppen gehört die Forderung, dass sich bei jedem teilnehmenden Betriebsinhaber mindestens 50 % der Fläche, auf die die Verpflichtung gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwendbar ist, auf Flächen seines Betriebs innerhalb der Region befinden und die Anforderungen gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung erfüllen.

4. Durch die Verpflichtungen der teilnehmenden Betriebsinhaber oder Betriebsinhabergruppen wird gewährleistet, dass die zusammenhängenden im Umweltinteresse genutzten Flächen gemäß Absatz 3 aus einer oder mehreren der in Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, c, d und h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Flächen bestehen.

5. Bei der Ausweisung von Flächen und der Festlegung von Verpflichtungen gemäß den Absätzen 2 und 3 berücksichtigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls bestehende nationale oder regionale Strategien zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und/oder zur Anpassung an den Klimawandel und zur Abschwächung seiner Folgen, Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete oder die ermittelten Erfordernisse, um die ökologische Kohärenz des Natura-2000-Netzes gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG zu gewährleisten oder zur Umsetzung der Strategie für grüne Infrastruktur beizutragen.

6. Vor der Festlegung von Verpflichtungen für die Betriebsinhaber konsultieren die Mitgliedstaaten die betreffenden Betriebsinhaber oder Betriebsinhabergruppen sowie weitere Interessenträger. Nach Abschluss dieser Konsultation erstellen die Mitgliedstaaten einen detaillierten Plan für die regionale Umsetzung und setzen die Interessenträger, die sich an den Konsultationen beteiligt haben, sowie die betreffenden Betriebsinhaber oder Betriebsinhabergruppen über diesen Plan in Kenntnis, einschließlich der Ausweisung der Flächen und der Verpflichtungen für die teilnehmenden Betriebsinhaber oder Betriebsinhabergruppen und insbesondere des genauen Prozentsatzes, den jeder einzelne Betriebsinhaber auf Flächen seines Betriebs umsetzen muss. Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Betriebsinhaber diese Informationen bis spätestens 30. Juni des Jahres, das dem Jahr der regionalen Umsetzung vorangeht, bzw. im ersten Jahr der Anwendung der vorliegenden Verordnung so frühzeitig, dass der Betriebsinhaber seinen Antrag entsprechend stellen kann.

Unbeschadet der Zahlung an Betriebsinhaber gemäß Artikel 43 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Vereinbarungen über finanzielle Ausgleichsleistungen zwischen Betriebsinhabern und über Verwaltungssanktionen im Falle der Nichteinhaltung der zusammenhängenden im Umweltinteresse genutzten Flächen getroffen werden.

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