Artikel 48 VO (EU) 2014/639

Bestimmung des Verhältnisses von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen

1. Mitgliedstaaten, die sich für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entscheiden, legen den Anteil der Waldflächen an der gesamten Landfläche gemäß Unterabsatz 1 des genannten Absatzes auf der Grundlage der verfügbaren Eurostat-Daten fest. Die Forstdaten beziehen sich auf die Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und schließen sonstige bewaldete Flächen aus. Binnengewässer, einschließlich Flüssen und Seen, gehören nicht zur gesamten Landfläche.

2. Das Verhältnis von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen im Sinne von Artikel 46 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf der Grundlage verfügbarer Eurostat-Daten berechnet. Liegen keine ausreichenden Eurostat-Daten zu den Waldflächen und den landwirtschaftlichen Flächen vor, um den Waldanteil auf einer Gebietsebene zu bewerten, die der „LAU2” -Ebene entspricht, oder auf der Ebene einer klar abgegrenzten Einheit, die ein einzelnes, genau bezeichnetes geografisch zusammenhängendes Gebiet mit ähnlichen Bedingungen für die Landwirtschaft abdeckt, können andere Datenquellen verwendet werden.

Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass sie aktuelle und kohärente Daten zu den Waldflächen und den landwirtschaftlichen Flächen zugrunde gelegt haben, die — soweit möglich — die tatsächliche Situation widerspiegeln.

3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten und Berechnungen gelten für die Dauer von drei Jahren. Nach Ablauf dieser Frist müssen die Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 46 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für einen weiteren Dreijahreszeitraum anwenden wollen, die Prozentsätze gemäß den Absätzen 1 und 2 unter Verwendung der aktuellsten verfügbaren Daten neu berechnen.

Bei Änderung der Verwaltungsgrenzen, die sich auf das in Absatz 2 genannte Verhältnis auswirken, sind die Daten und Berechnungen neu zu bewerten und etwaige Änderungen bei der Anwendung der Ausnahmeregelung der Kommission zu melden.

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