Artikel 49 VO (EU) 2014/639

Zugang juristischer Personen zur Zahlung für Junglandwirte

1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und hat gemäß Artikel 50 Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;
b)
ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt/müssen die Junglandwirte vorbehaltlich Absatz 1a in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt, in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;
c)
mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung gemäß Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten.

Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt

1a. Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Junglandwirte die darin genannte wirksame und langfristige Kontrolle ab dem Kalenderjahr 2016 oder 2017 allein ausüben müssen. Der entsprechende Beschluss ergeht vor dem ersten Tag des Zeitraums der Antragstellung für das erste Jahr, auf das er sich bezieht, und wird einmalig gefasst. Nach dem ersten Tag des Zeitraums für die Antragstellung für das Kalenderjahr 2017 ist ein solcher Beschluss nicht mehr möglich.

Nutzen Mitgliedstaaten die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1, so ist zur Bestimmung des Zeitpunkts der Niederlassung nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 der Zeitraum zu berücksichtigen, in dem der Junglandwirt in den Kalenderjahren vor der Anwendung der Ausnahmeregelung die Kontrolle gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b gemeinschaftlich mit anderen Landwirten ausgeübt hat.

Nutzen Mitgliedstaaten diese Ausnahmeregelung, so müssen sie beschließen, ob die alleinige Kontrolle durch Junglandwirte bei den juristischen Personen oder Gruppen natürlicher Personen gefordert wird, die in dem Jahr/den Jahren vor der Anwendung der Ausnahmeregelung bereits die Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte erhalten haben und bei denen ein oder mehrere Junglandwirte die Kontrolle gemeinschaftlich mit Landwirten ausgeübt haben, die keine Junglandwirte waren.

2. Die Zahlung gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird nicht länger gewährt, wenn keiner der Junglandwirte, die die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie gegebenenfalls die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllen, mehr die Kontrolle über die juristische Person ausübt.

3. Für die Zwecke dieses Artikels

a)
ist jede Bezugnahme in Artikel 50 Absätze 4 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den „Betriebsinhaber” als Bezugnahme auf eine juristische Person im Sinne des vorliegenden Artikels zu verstehen;
b)
ist die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den „erstmalig gestellten Beihilfeantrag” im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung als Bezugnahme auf den ersten von der juristischen Person gestellten Antrag auf die Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte zu verstehen;
c)
ist unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf die „Niederlassung” als Bezugnahme auf die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte zu verstehen, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die Kontrolle über die juristische Person ausüben.

Ein Junglandwirt, der die juristische Person im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b wirksam und langfristig kontrolliert, darf für die Zwecke von Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in dem Jahr, in dem die von einem Junglandwirt kontrollierte juristische Person den ersten Antrag im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung stellt, nicht älter als 40 Jahre sein.

4. Haben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b mehrere Junglandwirte zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle über die juristische Person übernommen, so gilt die erste Kontrollübernahme als Zeitpunkt der „Niederlassung” gemäß Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

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