Artikel 52 VO (EU) 2014/639
Allgemeine Grundsätze
1. Die Regionen gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind von den Mitgliedstaaten nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien, wie den agronomischen und sozioökonomischen Merkmalen und dem regionalen landwirtschaftlichen Potenzial oder der institutionellen oder administrativen Struktur, festzulegen. Diese Regionen müssen nicht mit den Regionen übereinstimmen, die im Rahmen anderer in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehener Stützungsregelungen festgelegt werden.
2. Bei der Festlegung der spezifischen Landwirtschaftsformen bzw. Agrarsektoren gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere die jeweiligen Erzeugungsstrukturen und -bedingungen der betreffenden Region oder des betreffenden Sektors.
3. Für die Zwecke von Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten bestimmte Landwirtschaftsformen bzw. Agrarsektoren als „in Schwierigkeiten” , wenn die Gefahr der Produktionsaufgabe oder eines Produktionsrückgangs besteht, die u. a. auf die geringe Rentabilität der durchgeführten Tätigkeit zurückzuführen ist, was sich nachteilig auf das wirtschaftliche, soziale oder ökologische Gleichgewicht in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor auswirkt.
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