Artikel 54 VO (EU) 2014/639

Kohärenz und Kumulierung der Stützung

1. Für die Zwecke von Artikel 52 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten in den Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) vorgesehene Maßnahmen als „andere Maßnahmen und Politiken der Union” .

2. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Kohärenz zwischen

a)
gekoppelten Stützungsmaßnahmen und im Rahmen anderer Maßnahmen und Politiken der Union umgesetzten Maßnahmen;
b)
den verschiedenen gekoppelten Stützungsmaßnahmen;
c)
den gekoppelten Stützungsmaßnahmen und den durch staatliche Beihilfen finanzierten Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gekoppelten Stützungsmaßnahmen das ordnungsgemäße Funktionieren anderer in Unterabsatz 1 genannter Maßnahmen nicht beeinträchtigen.

3. Kann eine Stützung durch eine bestimmte gekoppelte Stützungsmaßnahme auch im Rahmen einer anderen gekoppelten Stützungsmaßnahme oder einer Maßnahme im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen und Politiken der Union gewährt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die betreffenden Betriebsinhaber lediglich im Rahmen einer dieser Maßnahmen je Sektor, Region, spezifischer Landwirtschaftsform oder spezifischem Agrarsektor, auf den gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 abgezielt wird, Stützung mit dem in Artikel 52 Absatz 5 derselben Verordnung genannten Ziel erhalten.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

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