Artikel 53a VO (EU) 2014/639

Übertragung von Mitteln zwischen Maßnahmen

1. Unbeschadet der Bestimmungen in Titel IV Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, die im Einklang mit Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung mitgeteilten Beträge für die Finanzierung einer oder mehrerer anderer Stützungsmaßnahmen gemäß Titel IV Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im selben Antragsjahr zu verwenden.

Eine Übertragung von Mitteln zwischen Stützungsmaßnahmen darf nicht dazu führen, dass eine der Kommission gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung mitgeteilte Stützungsmaßnahme hinfällig wird.

2. Erreicht oder übersteigt die Fläche oder die Zahl der Tiere, die bei einer Maßnahme im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung in dem betreffenden Antragsjahr beihilfefähig wäre, die gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe j dieser Verordnung mitgeteilte Fläche oder Tierzahl gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dürfen keine Mittel von anderen Stützungsmaßnahmen auf diese Stützungsmaßnahme übertragen werden.

3. Liegt die Fläche oder die Zahl der Tiere, die bei einer Maßnahme im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung in dem betreffenden Antragsjahr beihilfefähig wäre, unterhalb der gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe j dieser Verordnung mitgeteilten Fläche oder Tierzahl nach Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, darf eine Übertragung von Mitteln nicht dazu führen, dass der Betrag je Einheit niedriger ist als das Verhältnis zwischen dem nach Anhang I Nummer 3 Buchstabe i mitgeteilten, für die Finanzierung festgelegten Betrag und der Fläche oder der Tierzahl nach Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

4. Gewähren Mitgliedstaaten unter Nutzung der Möglichkeit gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 eine gekoppelte Stützung für Eiweißpflanzen, darf eine Übertragung von Mitteln nicht dazu führen, dass die für Eiweißpflanzen verfügbare Stützung unter 2 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II sinkt.

5. Der Beschluss, Mittel zwischen Stützungsmaßnahmen zu übertragen, wird vor dem Zeitpunkt gefasst, zu dem die erste Zahlung bzw. die erste Vorschusszahlung im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung an Betriebsinhaber geleistet wird. Bei der Übertragung von Mitteln von und auf Maßnahmen, für die noch keine Zahlung geleistet wurde, kann dieser Beschluss zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, jedoch nicht nach

a)
dem letzten Tag des Monats, in dem die erste Zahlung bzw. Vorschusszahlung im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung an Betriebsinhaber geleistet wird;
b)
dem 30. November, wenn diese erste Zahlung bzw. Vorschusszahlung im Zeitraum vom 16. bis zum 31. Oktober geleistet wird.

6. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der beabsichtigt, eine Übertragung von Mitteln zwischen Stützungsmaßnahmen zu beschließen, informiert die Betriebsinhaber vor dem Beginn des Zeitraums für die Antragstellung über eine mögliche Übertragung.

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