Artikel 64 VO (EU) 2014/639
Mitteilungen im Zusammenhang mit der Basisprämie
1. Unterrichtet ein Mitgliedstaat die Kommission über seine Beschlüsse gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 24 Absatz 10, Artikel 29 und Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, muss die Mitteilung die Einzelheiten dieser Beschlüsse enthalten. Zudem müssen Beschlüsse gemäß Artikel 24 Absatz 10, Artikel 29 und Artikel 40 Absatz 4 der genannten Verordnung gegebenenfalls eine Begründung enthalten.
Unterrichtet ein Mitgliedstaat die Kommission über seine Beschlüsse gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, muss diese Mitteilung die Einzelheiten dieser Beschlüsse, deren Begründung sowie die objektiven Kriterien enthalten, auf deren Grundlage diese Beschlüsse gefasst wurden, insbesondere die Kriterien zur Festlegung der Regionen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der genannten Verordnung, die Kriterien für die Aufteilung der nationalen Obergrenzen auf die Regionen gemäß Artikel 23 Absatz 2 der genannten Verordnung und die Kriterien für jährliche schrittweise Änderungen gemäß Artikel 23 Absatz 3 der genannten Verordnung.
2. Beschließt ein Mitgliedstaat, von den Möglichkeiten gemäß Artikel 30 Absatz 7, Artikel 30 Absatz 11 Buchstabe b, Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch zu machen, so unterrichtet er die Kommission bis zum 31. Januar des ersten Jahres der Anwendung solcher Beschlüsse über die Einzelheiten dieser Beschlüsse sowie deren Begründung und gegebenenfalls die objektiven Kriterien, auf deren Grundlage diese Beschlüsse gefasst wurden.
Im Falle einer Überprüfung des Beschlusses gemäß Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind der Kommission die Angaben gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes bis zum 31. Januar des ersten Jahres der Anwendung eines solchen überprüften Beschlusses zu übermitteln.
3. Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit gemäß Artikel 34 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch zu machen, so unterrichtet er die Kommission bis zum 31. Januar des ersten Jahres der Anwendung eines solchen Beschlusses über diesen Beschluss.
4. Beschließt ein Mitgliedstaat, von den Möglichkeiten gemäß Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 40 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch zu machen, so unterrichtet er die Kommission bis zum 31. Juli des Jahres, das dem ersten Jahr der Anwendung solcher Beschlüsse vorausgeht, über die Einzelheiten dieser Beschlüsse sowie deren Begründung und gegebenenfalls die objektiven Kriterien, auf deren Grundlage diese Beschlüsse gefasst wurden.
5. Beschließt ein Mitgliedstaat, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, so unterrichtet er die Kommission bis zum 1. September jedes Jahres für das betreffende Antragsjahr über die Gesamtzahl der von den Betriebsinhabern angemeldeten Hektarflächen gemäß Artikel 36 Absatz 2 der genannten Verordnung.
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