Artikel 65 VO (EU) 2014/639

Mitteilungen im Zusammenhang mit der Ökologisierung

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Angaben:

a)
bis 15. Dezember 2014:

i)
gegebenenfalls ihren Beschluss, die Zahlung gemäß Artikel 43 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nach Maßgabe von Unterabsatz 3 des genannten Absatzes zu berechnen;
ii)
gegebenenfalls ihren Beschluss, weitere sensible Dauergrünlandgebiete gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auszuweisen;
iii)
gegebenenfalls ihren Beschluss, die in Artikel 43 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Zahlung gemäß Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung auf regionaler Ebene anzuwenden;

b)
bis 15. Dezember des betreffenden Jahres den Beschluss, umweltsensibles Dauergrünland gemäß Artikel 41 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung neu auszuweisen;
c)
bis 15. Dezember eines jeden Jahres für das betreffende Antragsjahr:

i)
die Gesamtzahl der Betriebsinhaber, die zumindest eine Ökologisierungsverpflichtung gemäß Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden müssen, und die Gesamtzahl der von diesen Betriebsinhabern angemeldeten Hektarflächen;
ii)
die Gesamtzahl der Betriebsinhaber, die von einer oder mehreren Ökologisierungsmethoden ausgenommen sind, und die Zahl der von diesen Betriebsinhabern angemeldeten Hektarflächen, die Zahl der Betriebsinhaber, die von allen Methoden ausgenommen sind, weil sie den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 entsprechen, die Zahl der Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen, die Zahl der Betriebsinhaber, die von der Anbaudiversifizierung ausgenommen sind, und die Zahl der Betriebsinhaber, die von der Verpflichtung bezüglich der im Umweltinteresse genutzten Flächen ausgenommen sind, und jeweils die Zahl der von diesen Betriebsinhabern angemeldeten Hektarflächen;
iii)
die Gesamtzahl der Betriebsinhaber, die gleichwertige Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, wobei zwischen Betriebsinhabern, die Buchstabe a, und solchen, die Buchstabe b anwenden, zu unterscheiden ist, und jeweils die Zahl der von diesen Betriebsinhabern angemeldeten Hektarflächen;
iv)
die Gesamtzahl der Betriebsinhaber, die der Anbaudiversifizierung unterliegen, aufgeschlüsselt nach der Anzahl der Betriebsinhaber, die zwei verschiedene Kulturen anbauen müssen, und der Anzahl der Betriebsinhaber, die drei verschiedene Kulturen anbauen müssen, und die jeweils von diesen Betriebsinhabern angemeldete Hektarfläche Ackerland;
v)
die Gesamtzahl der Betriebsinhaber, die in die Berechnung des Anteils der Dauergrünlandflächen an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche eingehen, und die Gesamtzahl der von diesen Betriebsinhabern angemeldeten Hektarflächen Dauergrünland;
vi)
die Gesamtzahl der Betriebsinhaber, die umweltsensibles Dauergrünland anmelden, die Gesamtzahl der von diesen Betriebsinhabern als umweltsensibles Dauergrünland angemeldeten Hektarflächen, die Gesamtzahl der als umweltsensibles Dauergrünland ausgewiesenen Hektarflächen und die Gesamtzahl der Hektarflächen von unter die Richtlinie 92/43/EWG oder 2009/147/EG fallendem Dauergrünland;
vii)
die Gesamtzahl der Betriebsinhaber, die der Verpflichtung bezüglich im Umweltinteresse genutzter Flächen unterliegen, die Gesamtzahl der von diesen Betriebsinhabern angemeldeten Hektarflächen Ackerland und die Gesamtzahl der vor Anwendung der Gewichtungsfaktoren als im Umweltinteresse genutzte Flächen angemeldeten Hektarflächen, aufgeschlüsselt nach Art der im Umweltinteresse genutzten Flächen gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;
viii)
die Gesamtzahl der Betriebsinhaber, die die Verpflichtung bezüglich im Umweltinteresse genutzter Flächen auf regionaler Ebene oder gemeinsam umsetzen, und die Gesamtzahl der von diesen Betriebsinhabern angemeldeten Hektarflächen Ackerland;

d)
bis 15. Dezember eines jeden Jahres den Referenzanteil und den jährlichen Anteil von Dauergrünlandflächen an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche sowie Angaben zu den auf Ebene des Betriebs bestehenden Verpflichtungen gemäß Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 44 der vorliegenden Verordnung;
e)
bis zum 1. August jedes Jahres den Zeitraum, der für die Berechnung der Anteile der einzelnen Kulturpflanzen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung berücksichtigt wird, sowie die geografische Ebene, auf der dieser Zeitraum festgelegt wird.

2. In ihrer gemäß Artikel 46 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bis 1. August 2014 vorzulegenden Mitteilung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

a)
ihren Beschluss, welche der in Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Flächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen zu betrachten sind, wobei bis zum 1. Oktober 2014 detaillierte Angaben zu diesen Beschlüssen vorzulegen sind, einschließlich der Bedingungen, die diese Flächen aufgrund der Beschlüsse der Mitgliedstaaten erfüllen müssen;
b)
ausführliche Angaben zur Anwendung der Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

3. In ihrer Mitteilung, die bis 1. August des Jahres vorzulegen ist, das der ersten Anwendung des betreffenden Beschlusses gemäß Artikel 46 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorangeht, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

a)
Mitgliedstaaten, die sich für eine regionale Umsetzung gemäß Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entscheiden, Angaben zur Festlegung der Regionen, zur Ausweisung von Flächen, zu den für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung ausgewählten Flächen und Nachweis, inwiefern diese regionale Umsetzung die Umsetzung der Unionspolitik in den Bereichen Umwelt, Klima und biologische Vielfalt unterstützt;
b)
Mitgliedstaaten, die beschließen, die gemeinsame Umsetzung gemäß Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu gestatten, übermitteln auch Angaben zur Ausweisung der Flächen und gegebenenfalls zu den für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung ausgewählten Flächen.

4. In ihrer Mitteilung, die bis 1. August des Jahres vorzulegen ist, das der ersten Anwendung des betreffenden Beschlusses gemäß Artikel 46 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorangeht, teilen die Mitgliedstaaten, die die Bedingung gemäß Artikel 46 Absatz 7 der genannten Verordnung erfüllen und die Anwendung der darin vorgesehenen Ausnahmeregelung beschließen, der Kommission die Einzelheiten dieses Beschlusses mit, einschließlich der Daten und der Berechnungen zum Nachweis, dass alle Bedingungen für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 46 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt sind.

Unterabsatz 1 gilt sinngemäß für Beschlüsse, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 46 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 weiter anzuwenden und den in Artikel 48 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Dreijahreszeitraum zu verlängern.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung bei der Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 46 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 umgehend mit.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.