Artikel 66 VO (EU) 2014/639

Mitteilungen im Zusammenhang mit der Zahlung für Junglandwirte

1. Beschließt ein Mitgliedstaat, bei der Berechnung der Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, so teilt er der Kommission bis zum 31. Januar 2015 mit, welche Methode zur Berechnung der Zahlung gewählt und welche Höchstgrenze gemäß Artikel 50 Absatz 9 der genannten Verordnung festgesetzt wurde.

2. Beschließt ein Mitgliedstaat, Förderkriterien gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festzulegen oder die Berechnungsmethode gemäß Artikel 50 Absatz 10 der genannten Verordnung anzuwenden, so teilt er dies der Kommission bis zum 31. Januar 2015 mit.

3. Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die feste Anzahl von Hektarflächen gemäß Artikel 50 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 neu zu berechnen, so teilt er dies der Kommission bis zum 1. August des Jahres mit, für das eine derartige Neuberechnung gelten soll, und übermittelt eine Begründung sowie die objektiven Kriterien, auf deren Grundlage die Entscheidung getroffen wurde.

4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Beschlüsse gemäß Artikel 49 Absatz 1a spätestens 15 Tage nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung mit.

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