Artikel 67 VO (EU) 2014/639

Mitteilungen im Zusammenhang mit der fakultativen gekoppelten Stützung

1. Die Mitteilungen gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angeführten Angaben enthalten.

2. Für jede gekoppelte Stützungsmaßnahme und jede spezifische Landwirtschaftsform bzw. jeden spezifischen Agrarsektor teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Gesamtzahl der Begünstigten, die Höhe der gewährten Zahlungen sowie die Gesamtfläche und die Gesamtzahl der Tiere mit, für die tatsächlich eine Stützung gezahlt wurde. Diese Mitteilung erfolgt bis spätestens 15. September des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die Zahlungen gewährt werden.

3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Beschlüsse gemäß Artikel 53a Absatz 1 spätestens am ersten Tag des Monats mit, der auf den Monat folgt, in dem die erste Zahlung bzw. Vorschusszahlung im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung an Betriebsinhaber geleistet wurde. Wurde diese Zahlung jedoch im Zeitraum vom 16. bis zum 31. Oktober geleistet, erfolgt die Mitteilung bis zum 1. Dezember. Diese Mitteilung enthält folgende Angaben:

a)
eine Liste der betreffenden Maßnahmen und der übertragenen Beträge;
b)
für jede betroffene Maßnahme die in dem entsprechenden Antragsjahr beihilfefähige Fläche oder Zahl der Tiere, nachdem alle Prüfungen der eingereichten Anträge durchgeführt wurden;
c)
für jede betroffene Maßnahme einen Nachweis, dass eine Übertragung dem erzeugungsbegrenzenden Charakter der Regelung nach Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht und dass die der Kommission nach Artikel 54 der genannten Verordnung sowie nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Beschlüsse nicht hinfällig werden.

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