Artikel 69 VO (EU) 2014/639

Mitteilungen im Zusammenhang mit der Umverteilungsprämie

Beschließt ein Mitgliedstaat, die Umverteilungsprämie gemäß Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu gewähren, so muss die Mitteilung gemäß Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Einzelheiten dieses Beschlusses enthalten, einschließlich der Details und der Begründung der Berechnung der Umverteilungsprämie, und gegebenenfalls Angaben zur Anwendung auf regionaler Ebene gemäß Artikel 41 Absatz 2 der genannten Verordnung sowie zur Staffelung der Zahl der Hektarflächen gemäß Artikel 41 Absatz 5 der genannten Verordnung.

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