Artikel 70 VO (EU) 2014/639

Mitteilungen im Zusammenhang mit der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen

Beschließt ein Mitgliedstaat, eine Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu gewähren, so unterrichtet er die Kommission bis zum 1. August 2014 über jeden gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gefassten Beschluss. Diese Mitteilung muss die Einzelheiten des Beschlusses enthalten, einschließlich gegebenenfalls Angaben zur Beschränkung der Zahlungen auf bestimmte Gebiete gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, zur Festlegung einer maximalen Anzahl gemäß Artikel 48 Absatz 4 der genannten Verordnung und zur Anwendung auf regionaler Ebene gemäß Artikel 48 Absatz 5 der genannten Verordnung.

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