Artikel 71 VO (EU) 2014/639

Mitteilungen im Zusammenhang mit der Kleinerzeugerregelung

Beschließt ein Mitgliedstaat, die Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, so unterrichtet er die Kommission bis zum 1. August 2014 über jeden nach diesem Titel gefassten Beschluss.

Diese Mitteilung muss die Einzelheiten dieses Beschlusses enthalten, einschließlich der möglichen automatischen Einbeziehung von Betriebsinhabern gemäß Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Berechnung der Zahlung gemäß Artikel 63 der genannten Verordnung.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich und spätestens am 1. Dezember des Kalenderjahres, auf das sich die Zahlung bezieht, über den Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

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