Artikel 7 VO (EU) 2014/639
Etablierte lokale Praktiken auf Dauergrünland
Für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten als etablierte lokale Praktiken jede der nachstehenden Praktiken oder eine Kombination daraus:
- a)
- traditionelle Beweidungspraktiken, die auf den betreffenden Flächen gemeinhin angewendet werden,
- b)
- Praktiken, die für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(1) aufgelisteten Lebensräume oder der unter die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) fallenden Biotope und Lebensräume von Bedeutung sind.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
- (2)
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
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