Artikel 7 VO (EU) 2014/639

Etablierte lokale Praktiken auf Dauergrünland

Für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten als etablierte lokale Praktiken jede der nachstehenden Praktiken oder eine Kombination daraus:

a)
traditionelle Beweidungspraktiken, die auf den betreffenden Flächen gemeinhin angewendet werden,
b)
Praktiken, die für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(1) aufgelisteten Lebensräume oder der unter die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) fallenden Biotope und Lebensräume von Bedeutung sind.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(2)

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

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