Artikel 8 VO (EU) 2014/639
Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Bei Anwendung von Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf Dauergrünland, das beweidet werden kann und dort, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, einen Teil etablierter lokaler Praktiken darstellt, können die Mitgliedstaaten zwischen verschiedenen Flächenkategorien unterscheiden und auf diese unterschiedliche Verringerungskoeffizienten anwenden.
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