Artikel 73 VO (EU) 2014/639

Lineare Kürzungen der Zahlungen

Nimmt ein Mitgliedstaat lineare Kürzungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 51 Absatz 2 oder Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vor, so teilt er der Kommission unverzüglich und spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die linear gekürzten Direktzahlungen beantragt wurden, mit, welcher Kürzungssatz angewendet wird.

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