Artikel 1 VO (EU) 2014/640

Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält Bestimmungen zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Teile der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf:

a)
die Voraussetzungen für die teilweise oder vollständige Ablehnung oder Rücknahme der Beihilfe oder Stützung;
b)
die Ermittlung der jeweiligen Verwaltungssanktion und des zu verhängenden spezifischen Satzes;
c)
die Ermittlung der Fälle, in denen keine Verwaltungssanktion verhängt wird;
d)
die Regeln für die Fristen, Daten und Termine, wenn der Termin für die Einreichung von Anträgen oder Änderungen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag fällt;
e)
spezifische Definitionen, die erforderlich sind, um eine harmonisierte Durchführung des integrierten Systems zu gewährleisten;
f)
die grundlegenden Merkmale und die technischen Vorschriften für das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen und zur Identifizierung der Begünstigten;
g)
die grundlegenden Merkmale, die technischen Vorschriften und die Qualitätsanforderungen des Systems zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen;
h)
die Grundlage für die Berechnung der Beihilfe, einschließlich der Vorschriften darüber, wie in bestimmten Fällen zu verfahren ist, in denen beihilfefähige Flächen Landschaftselemente oder Bäume umfassen;
i)
zusätzliche Vorschriften für zwischengeschaltete Akteure wie Dienststellen, Einrichtungen und Organisationen, die am Verfahren für die Gewährung der Beihilfe oder Stützung beteiligt sind;
j)
die Erhaltung von Dauerweideland im Rahmen der Cross-Compliance;
k)
eine harmonisierte Grundlage für die Berechnung der Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance;
l)
Bedingungen für die Anwendung und Berechnung der Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance;
m)
die Ergänzung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zur Sicherstellung eines reibungslosen Übergangs von den aufgehobenen Vorschriften zu den neuen Vorschriften.

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