Artikel 2 VO (EU) 2014/640

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Begünstigter” : ein Betriebsinhaber, wie er in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 definiert und in Artikel 9 derselben Verordnung genannt ist, ein Begünstigter, der der Cross-Compliance nach Maßgabe von Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegt, und/oder ein Begünstigter, der im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) Unterstützung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums erhält;
2.
„Verstoß” :

a)
bei Beihilfekriterien, Verpflichtungen und anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder Stützung im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 jede Nichtbeachtung dieser Beihilfekriterien, Verpflichtungen oder anderer Auflagen oder
b)
bei der Cross-Compliance die Nichtbeachtung der gemäß Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung;

3.
„Stützungsantrag” : ein Antrag auf Fördermittel oder Teilnahme an einer Regelung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;
4.
„Zahlungsantrag” : Antrag eines Begünstigten auf eine Zahlung durch die nationalen Behörden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;
5.
„sonstige Erklärung” : jede Erklärung bzw. jedes Dokument, außer Stützungs- und Zahlungsanträge, die bzw. das von einem Begünstigten oder einem Dritten im Hinblick auf die Einhaltung besonderer Vorschriften im Rahmen bestimmter Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgelegt oder aufbewahrt werden muss;
6.
„Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Anwendungsbereich des integrierten Systems” : die Stützungsmaßnahmen, die nach Maßgabe von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie der Artikel 28 bis 31, 33, 34 und 40 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und gegebenenfalls von Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gewährt werden, mit Ausnahme der Maßnahmen im Sinne von Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und — hinsichtlich der Anlegungskosten — der Maßnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;
7.
„System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren” : das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und/oder das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates(3);
8.
„Ohrmarke” : die Ohrmarke zur Einzelkennzeichnung von Rindern im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und/oder die Ohrmarke zur Einzelkennzeichnung von Schafen und Ziegen im Sinne von Nummer A.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004;
9.
„elektronische Tierdatenbank” : die elektronische Datenbank im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und/oder das zentrale Betriebsregister oder die elektronische Datenbank im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d sowie den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004;
10.
„Tierpass” : der Tierpass im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;
11.
„Register” : im Zusammenhang mit Tieren das vom Tierhalter geführte Register im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und/oder das Register im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004;
12.
„Kenncode” : der Kenncode im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und/oder die Codes im Sinne von Nummer A.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004;
13.
„Beihilferegelung für Tiere” : eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;
14.
„tierbezogene Stützungsmaßnahmen” : Maßnahmen oder Vorhabenarten zur Entwicklung des ländlichen Raums, bei denen die Stützung auf der Zahl der gemeldeten Tiere oder der Zahl der gemeldeten Vieheinheiten beruht;
15.
„Beihilfeantrag für Tiere” : der Antrag auf Zahlung der Beihilfe, bei der die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht und im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt;
16.
„gemeldete Tiere” : Tiere, für die ein Beihilfeantrag im Rahmen der Beihilferegelung für Tiere oder ein Zahlungsantrag für eine tierbezogene Stützungsmaßnahme gestellt wurde;
17.
„potenziell beihilfefähiges Tier” : ein Tier, das grundsätzlich die Kriterien für die Gewährung einer Beihilfe im Rahmen der Beihilferegelung für Tiere oder einer Unterstützung im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme in dem betreffenden Antragsjahr erfüllen könnte;
18.
„ermitteltes Tier” :

a)
im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, oder
b)
im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme ein Tier, das durch Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelt wurde;

19.
„Tierhalter” : jede natürliche oder juristische Person, die ständig oder vorübergehend, auch beim Tiertransport oder auf dem Viehmarkt, für Tiere verantwortlich ist;
20.
„flächenbezogene Beihilferegelungen” : die flächenbezogenen Direktzahlungen im Sinne von Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit Ausnahme von Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union im Sinne von Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) sowie von Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5);
21.
„flächenbezogene Stützungsmaßnahmen” : Maßnahmen oder Vorhabenarten zur Entwicklung des ländlichen Raums, bei denen die Stützung auf der Größe der gemeldeten Flächen beruht;
22.
„Nutzung” : in Bezug auf Flächen die Nutzung einer Fläche für den Anbau von Kulturpflanzen im Sinne von Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, als Dauergrünland gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der genannten Verordnung, als Dauergrünland im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung oder als Grünlandflächen außer Dauergrünland und Dauerweideland oder als Bodenbedeckung oder die Nichtbepflanzung;
23.
„ermittelte Fläche” :

a)
im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder
b)
im Rahmen flächenbezogener Stützungsmaßnahmen die Fläche der Flurstücke oder Parzellen, die durch Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelt wurde;

24.
„geografisches Informationssystem” (nachstehend „GIS” ): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
25.
„Referenzparzelle” : die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
26.
„Kartenmaterial” : Karten oder andere Unterlagen zur Mitteilung des Inhalts des GIS zwischen den Beihilfe- oder Stützungsantragstellern und den Mitgliedstaaten;

(2) Für die Zwecke von Titel IV der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Darüber hinaus bezeichnet der Begriff „Standards” die durch die Mitgliedstaaten festgelegten Standards im Sinne von Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie die in Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung aufgeführten Pflichten in Bezug auf die Erhaltung von Dauergrünland.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

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