Artikel 3 VO (EU) 2014/640

Anwendung von strafrechtlichen Sanktionen

Die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen und Ablehnung oder Rücknahme der Beihilfe erfolgen unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Sanktionen, soweit diese nach nationalem Recht vorgesehen sind.

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